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FG Bremen Urteil v. - 3 K 1/16 (1)

Gesetze: EStG 2007 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG 2007 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG 2007 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c, EStG 2007 § 70 Abs. 2 S. 1, EStG 2007 § 68 S. 1, AO § 37 Abs. 2 S. 1, AO § 37 Abs. 2 S. 2, BGB § 812, BGB § 242

Verpflichtung der Familienkasse zur Aufhebung und Rückforderung für nach Entfallen der Kindergeldanspruchsberechtigung weiter ausgezahltes Kindergeld

Treu und Glauben bzw. Verwirkung

Leitsatz

1. Ist der Kindergeldanspruch für das volljährige, in Ausbildung befindliche Kind infolge des Abbruchs der Berufsausbildung entfallen, wurde gleichwohl jahrelang weiter Kindergeld ausgezahlt und wurden für den streitigen Zeitraum nicht die Voraussetzungen für eine weitere Berücksichtigung des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG glaubhaft gemacht, so ist die Familienkasse unter Beachtung der Festsetzungsverjährung zu einer rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG sowie zu einer Rückforderung des für die Zeit nach Abbruch der Ausbildung weiter ausgezahlten Kindergelds verpflichtet.

2. Der Elternteil kann dem Rückforderungsanspruch der Familienkasse nicht entgegenhalten, er habe die ausgezahlten Kindergeldbeträge durch Weitergabe an das Kind verbraucht und sei daher entreichert. Für Ansprüche auf der Grundlage des § 37 Abs. 2 AO sind die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches zur ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) weder unmittelbar noch analog anwendbar. Auch die bloße Weiterzahlung des Kindergeldes – selbst bei Kenntnis der Behörde von Umständen, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen – kann keinen Vertrauenstatbestand dahingehend schaffen, dass von einer Kindergeldrückforderung nach Treu und Glauben abgesehen werden müsste. Das gilt insbesondere dann, wenn der Elternteil seine Mitwirkungspflichten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG verletzt hat, indem er die Familienkasse nicht unverzüglich über den Wegfall der Kindergeldanspruchsberechtigung informiert hat.

3. Die Kindergeldrückforderung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt verwirkt, dass die Familienkasse nach der Beantragung des Kindergeldes durch den Elternteil mehr als fünf Jahre lang durchgehend Kindergeld für das vom Zeitpunkt der Beantragung an volljährige Kind gezahlt hat, ohne zwischenzeitlich Nachweise über die Tätigkeiten dieses Kindes anzufordern.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAF-80317

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FG Bremen, Urteil v. 28.07.2016 - 3 K 1/16 (1)

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