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Online-Nachricht - Montag, 08.08.2016

Körperschaftsteuer | Steuerliche Anerkennung eines EAV (FG)

Die steuerliche Anerkennung eines Ergebnisabführungsvertrages ist zu versagen, wenn der variable Anteil einer an außenstehende Gesellschafter zu zahlenden Ausgleichszahlung am Gewinn der Organgesellschaft und nicht am Gewinn des Organträgers bemessen wird (; noch nicht rechtskräftig).

Hintergrund: Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG, der gem. § 17 S. 1 KStG auch für GmbHs Anwendung findet, ist das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen, wenn sich die Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes Unternehmen abzuführen.

Sachverhalt: Die B-GmbH ist Gesellschafterin bei der Klägerin (A-GmbH) und schloss mit ihr einen Gewinnabführungsvertrag. Darin verpflichtete sich die Klägerin als Organgesellschaft ihren gesamten Gewinn an die B-GmbH als Organträgerin abzuführen. Der Gewinnabführungsvertrag regelte u.a. zur Verlustübernahme, dass die B-GmbH sich verpflichtete, den außenstehenden Gesellschaftern jährlich einen variablen Zuschlag zur Ausgleichszahlung zu leisten, der anhand des Jahresüberschusses der Organgesellschaft als Ausgangsgröße zu ermitteln war.

Das FA kam zu dem Ergebnis, dass der B-GmbH durch die Ausgleichszahlungen zwischen 56 und 63 % des Jahresüberschusses der Klägerin zugeflossen waren. Daher habe die Klägerin nicht ihren gesamten Gewinn an die Organträgerin abgeführt und das Jahresergebnis sei körperschaftsteuerlich bei der Klägerin zu erfassen. Die von der B-GmbH an die Klägerin geleisteten Ausgleichszahlungen und die von der Klägerin an die B-GmbH abgeführten Gewinne wurden als vGA erfasst. Die Klägerin ist der Auffassung, das FA gehe zu Unrecht davon aus, dass sie nach § 14 Abs. 1 KStG nicht ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abgeführt habe. Die geleisteten Ausgleichszahlungen seien nicht höher als der hypothetische nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin ermittelte disquotale Gewinnanteil des außenstehenden Gesellschafters. Diese disquotale Gewinnverteilung sei statuarisch vereinbart und damit steuerlich relevant. Dieser Auffassung folgte das FG Niedersachsen nicht.

Hierzu führten die Richter des FG Niedersachsen weiter aus:

  • Das FA hat zu Recht den Ergebnisabführungsvertrag steuerlich nicht anerkannt und die als Ausgleichszahlungen geleisteten Beträge sowie die Abführung an den Organträger als vGA qualifiziert. Der steuerlichen Anerkennung des Ergebnisabführungsvertrages steht die Vereinbarung über die Ausgleichszahlung an die außenstehenden Gesellschafter der Klägerin entgegen.

  • In steuerrechtlicher Hinsicht wird nach der Rechtsprechung des BFH in bestimmten Fällen nicht mehr der gesamte Gewinn im Sinne des § 14 KStG an den Organträger abgeführt, wenn sich der variable Anteil - wie im Streitfall - am Gewinn der Organgesellschaft und nicht am Gewinn des Organträgers bemisst. Durch die Kopplung der Ausgleichszahlung an das Ergebnis der Organgesellschaft vor Gewinnabführung wird die tatsächliche Durchführung der Gewinnabführung in Frage gestellt. Insoweit hat der BFH für den Fall, dass dem außenstehenden Gesellschafter infolge der Ausgleichszahlung der Gewinn der Organgesellschaft in dem Verhältnis zufließt, in dem er ohne Ergebnisabführungsvertrag zu verteilen gewesen wäre, ausgeführt, dass keine Abführung des vollen Gewinns mehr vorliegt.

  • Dies gilt auch für den Fall, dass eine variable Ausgleichszahlung vereinbart wird, und nach Addition mit dem Fixbetrag ein Betrag an den außenstehenden Gesellschafter gezahlt wird, der unterhalb des ohne Ergebnisabführungsvertrag zu zahlenden Betrages liegt. Entscheidend für die steuerliche Schädlichkeit der variablen Ausgleichszahlung ist nicht die absolute Höhe, sondern die Tatsache, dass sie in irgendeiner Form an das Ergebnis der Organgesellschaft vor Ergebnisabführung geknüpft ist. In diesem Fall bezieht der außenstehende Gesellschafter keine Ausgleichszahlung, sondern eine ihm nach Abschluss des Ergebnisabführungsvertrages nicht mehr zustehende Beteiligung am Ergebnis der Organgesellschaft. Das hat zur Folge, dass nicht das ganze Ergebnis an den Organträger abgeführt wurde, sondern nur das seiner Beteiligung entsprechende Ergebnis.

  • Schließlich wird bei einer prozentual am Gewinn der Organgesellschaft anknüpfenden Ausgleichszahlung dem gesellschaftsrechtlichen Schutzgedanken des § 304 AktG nicht mehr genügt, denn der Gewinn der Organgesellschaft ist bei Bestehen eines Organschaftsverhältnisses zu Lasten der außenstehenden Gesellschafter manipulierbar.

Quelle: NWB Datenbank (Sc)

Hinweis

Die Revision war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die Fragen, ob die Verknüpfung einer Ausgleichszahlung an außenstehende Gesellschafter mit dem Ergebnis der Organgesellschaft - unabhängig von der Höhe - steuerschädlich ist und ob für Altverträge eine Pflicht zur Anpassung in Bezug auf § 302 Abs. 4 AktG vorliegt, sind bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Fundstelle(n):
BAAAF-79478