Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Anfechtungsklage - Prozessführungsbefugnis bei eröffnetem Insolvenzverfahren - Freigabe - Zulässigkeit der (isolierten) Anfechtungsklage - richtige Klageart: kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - anderweitige Rechtshängigkeit - Abtretung einer Sozialleistung des Sozialleistungsberechtigten: Höhe des (noch) auszuzahlenden Betrages - Einbehaltung durch den Sozialleistungsträger
Gesetze: § 56 SGB 7, § 54 Abs 1 SGG, § 94 SGG, § 96 Abs 1 SGG vom , § 202 S 1 SGG, § 17 Abs 1 S 2 GVG, § 36 InsO, § 80 InsO
Instanzenzug: SG Konstanz Az: S 11 U 2345/09 Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg Az: L 9 U 847/10 Urteil
Tatbestand
1Der Kläger wendet sich gegen die Einbehaltung eines Teils seiner Verletztenrente.
2Der Kläger wurde am von einem Geschäftspartner niedergeschossen und erlitt dadurch schwere Verletzungen. Ihm wurden Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), ua ab Juli 1996 eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE - nunmehr Grad der Schädigungsfolgen - GdS) von 100 vH und eine Schwerstbeschädigtenzulage, bewilligt. Die beklagte Berufsgenossenschaft gewährte ihm mit Bescheid vom "wegen der Folgen" des "Versicherungsfalles vom " ab eine Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer MdE um 100 vH. Daraufhin stellte die Versorgungsverwaltung mit Bescheid vom das Ruhen der Versorgungsbezüge nach dem OEG ab dem in voller Höhe fest. Der Kläger und der Beigeladene, sein Bruder, vereinbarten am schriftlich, dass der Kläger alle eventuell pfändbaren Ansprüche gegen die Beklagte auf die gegenwärtige und zukünftige Verletztenrente an den Beigeladenen zur Sicherung eines dem Kläger gewährten Darlehens in Höhe von 160 000 Euro abtrete.
3In einem Bescheid vom entschied die Beklagte, dass ab von der Verletztenrente des Klägers ein monatlicher Betrag in Höhe von 250 Euro einbehalten, aufgrund einer Abtretungsvereinbarung mit der G.-Bank an diese ausgekehrt und bis zur Tilgung der abgetretenen Forderung an den Kläger die Verletztenrente in Höhe von monatlich 2536 Euro ausgezahlt werde. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom zurück. Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben. Das Verfahren vor dem SG Konstanz - S 11 U 3107/08 - ist aufgrund der mit Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers ausgesetzt.
4Die Beklagte führte in einem weiteren Bescheid vom aus, dass sie nach Tilgung der vom Kläger an die G.-Bank abgetretenen Forderung von der Verletztenrente des Klägers ab einen monatlichen Betrag in Höhe von 250 Euro einbehalten, an den Beigeladenen auskehren und einen monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 2630,17 Euro an den Kläger auszahlen werde. Im Monat Juni 2009 würden 211,62 Euro an die Bank und 38,38 Euro an den Beigeladenen ausgekehrt. Bei der Festsetzung dieser Beträge habe sie unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für die Ehefrau des Klägers einen nach § 850c ZPO grundsätzlich pfändbaren Betrag in Höhe von 712,05 Euro zugrunde gelegt sowie entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 850f Abs 1 Buchst b ZPO einen verletzungsbedingten Mehrbedarf berücksichtigt. Mit weiterem Bescheid vom legte die Beklagte "in Ergänzung unseres Bescheides vom " dar, zur Befriedigung der Ansprüche der G.-Bank würden für den Monat September 2009 250 Euro sowie für den Monat Oktober 2009 244,10 Euro von der Verletztenrente einbehalten und an diese ausgezahlt. Zugunsten des Beigeladenen würden für den Monat Oktober 2009 5,90 Euro sowie ab November 2009 monatlich 250 Euro einbehalten und an diesen ausgekehrt. Da diese Regelung den Bescheid vom ergänze, gelte sie gemäß § 96 SGG als in dem laufenden, gegen diesen Bescheid gerichteten Klageverfahren mitangefochten. Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom zurück.
5Der Kläger hat Klage erhoben und geltend gemacht, bei der Berechnung des pfändungsfreien Einkommens aus der Unfallrente seien die ihm zuerkannten OEG-Leistungen abzusetzen. Nach Abzug verbliebe kein pfändbarer Anteil der Verletztenrente. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt hat mit Schreiben vom mitgeteilt, dass er den Rechtsstreit aus der Masse freigegeben habe. Ab Mai 2011 kehrte die Beklagte von der Verletztenrente einen Betrag in Höhe von 792,05 Euro an den Insolvenzverwalter aus.
6Mit Gerichtsbescheid vom hat das SG Konstanz die Klage abgewiesen. Die Klagen gegen den Bescheid vom und den Widerspruchsbescheid vom seien "unzulässig, jedenfalls unbegründet". Der Bescheid vom sei Gegenstand des ebenfalls anhängigen Klageverfahrens S 11 U 3107/08. Das LSG Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers, mit der er nunmehr die Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom und sowie des Widerspruchsbescheides vom begehrt hat, mit Urteil vom zurückgewiesen. Die Anfechtungsklage sei zulässig. Der Bescheid vom sei nur insoweit Gegenstand des Vorverfahrens geworden, als die Beklagte den Beginn der mit Bescheid vom verfügten Auskehrung an den Beigeladenen auf Oktober 2009 verschoben habe. Dadurch sei der Kläger aber nicht zusätzlich beschwert. Die Beklagte sei aufgrund der gemäß § 53 Abs 3 SGB I wirksamen Abtretung verpflichtet gewesen, die Zahlungen an den Beigeladenen zu leisten, und habe die Pfändungsvorschriften nach § 850 Abs 1 ZPO hinreichend berücksichtigt. Eine weitergehende Einschränkung der Pfändbarkeit der Verletztenrente habe sich weder aus den Vorschriften der ZPO noch aus den Pfändungsschutzvorschriften des § 54 SGB I ergeben. Weder sehe das Gesetz für den Fall, dass Ansprüche auf Leistungen nach dem OEG wegen der Zahlung der Verletztenrente ruhen würden, eine abweichende Regelung vor noch sei von Verfassungs wegen eine einschränkende Auslegung dergestalt zulässig und geboten, dass der Pfändungsschutz nach § 54 Abs 3 Nr 3 SGB I auf die Verletztenrenten etwa in Höhe der Grundrente nach dem BVG ausgedehnt werde.
7Der Kläger rügt mit seiner vom LSG zugelassenen Revision sinngemäß die Verletzung des § 54 Abs 3 Nr 3 SGB I und des Art 3 GG. Zwar sei die Verletztenrente nach § 56 SGB VII keine Leistung, deren Pfändbarkeit in § 54 Abs 3 Nr 3 SGB I ausgeschlossen sei. Soweit die Verletztenrente jedoch das Ruhen der Ansprüche nach dem OEG bewirke, sei diese Vorschrift verfassungskonform dahin auszulegen, dass die für die OEG-Ansprüche geltenden Pfändungsvorschriften Anwendung finden müssten. Es erscheine willkürlich, Personen, deren Ansprüche auf OEG-Leistungen wegen einer Verletztenrente ruhen würden, von dem Pfändungsschutz des § 54 Abs 3 Nr 3 SGB I auszunehmen. Auch der 14. Senat des BSG habe in seinem Urteil vom - B 14 AS 58/12 R - zum Recht der Grundsicherung nach dem SGB II festgestellt, dass für die Anrechnung einer Verletztenrente als Einkommen zu berücksichtigen sei, ob wegen ihres Bezugs ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach dem OEG ruhe.
10Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
11Der nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert.
Gründe
12Die zulässige Revision des Klägers ist insoweit begründet, als das LSG die Unzulässigkeit der vom Kläger gegen den Bescheid vom und den Widerspruchsbescheid vom erhobenen Anfechtungsklagen verkannt und hinsichtlich des im Berufungsverfahren erstmals angefochtenen Bescheides vom keine Entscheidung getroffen hat. Die Klagen gegen diese Bescheide waren wegen anderweitiger Rechtshängigkeit als unzulässig abzuweisen, weil sie Gegenstand eines bereits anhängigen anderen Klageverfahrens vor dem SG geworden waren.
131. Der Kläger begehrt im Revisionsverfahren wie bereits im Berufungsverfahren die Aufhebung der Bescheide vom und vom sowie des Widerspruchsbescheides vom . Die im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Leistungsklage, mit der der Kläger die Auszahlung der einbehaltenen Verletztenrente an ihn verfolgt hat, hat er im Berufungsverfahren nicht mehr aufrechterhalten und das LSG dementsprechend hierüber nicht entschieden.
142. Die vom Kläger erhobenen Anfechtungsklagen sind gemäß § 54 Abs 1 SGG statthaft. Gemäß § 54 Abs 1 SGG ist die Anfechtungsklage statthaft, wenn die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt wird. Ob eine Regelung durch Verwaltungsakt vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Sowohl der Inhalt als auch das äußere Erscheinungsbild des Bescheides können Aufschluss darüber geben, wie die Erklärung unter Berücksichtigung des objektivierten Empfängerhorizonts nach den Umständen des Einzelfalls verstanden werden muss. Für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes kann sprechen, dass ein solcher nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu ergehen hat (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, Anhang § 54 RdNr 3a mwN). Die Auslegung der Bescheide vom und und des Widerspruchsbescheides vom ergibt hier, dass die Beklagte durch Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger die Höhe des an ihn auszuzahlenden Betrages der Verletztenrente regelte. Der Sozialleistungsträger hat über die Auswirkungen von Abtretungen auf die monatlichen Zahlungsansprüche gegenüber dem Sozialleistungsberechtigten als Anspruchsinhaber und Zedent zu entscheiden. Die Aufhebung und Neufeststellung des von der Festsetzung des Höchstwertes des Stammrechts infolge der Abtretung abweichenden Wertes des monatlichen Einzelanspruchs und damit der Höhe des Rentenzahlbetrages hat deshalb durch Verwaltungsakt zu erfolgen, gegen den sich der Sozialleistungsberechtigte mit einer Anfechtungsklage wenden kann (vgl - SGb 2015, 45 mwN; - SozR 4-1200 § 53 Nr 1). Dem entsprechend hat die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden die Höhe der dem Kläger aus seinem zuerkannten Recht auf Unfallrente zustehenden monatlichen Zahlungsansprüchen für die Zeit ab Juni 2009 unter Berücksichtigung der Abtretungen an die G.-Bank sowie an den Beigeladenen durch Verwaltungsakt geregelt.
153. Der Prozessführungsbefugnis des Klägers und damit der Zulässigkeit der Anfechtungsklagen stand nicht entgegen, dass bereits vor der Erhebung der Klagen gegen die Bescheide vom und vom sowie den Widerspruchsbescheid vom das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden war. Der Insolvenzverwalter hatte die in dem anhängigen Rechtsstreit verfolgten Ansprüche freigegeben. In einer solchen Freigabeerklärung liegt die Entlassung des Vermögensgegenstandes aus der Insolvenzmasse iS von § 36 InsO. Der Schuldner erhält die gemäß § 80 Abs 1 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter übergegangene Verwaltungs- und Verfügungsmacht zurück und ist damit prozessführungsbefugt (vgl - BGHZ 163, 32 mwN; Hergenröder, DZWIR 2013, 251, 253).
164. Es kann dahinstehen, ob der Kläger eine mit den Anfechtungsklagen kombinierte Leistungsklage hätte erheben müssen (dazu unten a). Jedenfalls sind die Anfechtungsklagen gegen die Bescheide vom und vom sowie gegen den Widerspruchsbescheid vom wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) gemäß § 202 Satz 1 SGG iVm § 17 Abs 1 Satz 2 GVG unzulässig (dazu unten b). Darüber hinaus hat das LSG zu Unrecht nicht über die erst im Berufungsverfahren erhobene Klage gegen den Bescheid vom entschieden (dazu unten c). Der Senat hat daher den Tenor des SG dahingehend klargestellt, dass die Klagen gegen den Bescheid vom sowie gegen den Widerspruchsbescheid vom wegen Unzulässigkeit abgewiesen werden, und hat die Klage gegen den Bescheid vom als unzulässig abgewiesen (dazu unten d).
17a) Wendet sich im Falle der Abtretung einer Sozialleistung der Sozialleistungsberechtigte gegen den die Höhe des (noch) auszuzahlenden Betrages regelnden Verwaltungsakt und die Einbehaltung durch den Sozialleistungsträger, so sind die Anfechtungs- und Leistungsklage die statthaften Klagearten (vgl - SGb 2015, 45 mwN; - SozR 4-1200 § 53 Nr 1). Eine isolierte Anfechtungsklage ist bei einem Leistungsbegehren zwar grundsätzlich unzulässig. Wenn der Versicherte jedoch mit dieser Klageart sein Ziel allein erreichen kann, ist sie zulässig (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 54 RdNr 4a mwN).
18b) Die Bescheide vom und vom sowie der Widerspruchsbescheid vom waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits Gegenstand des Klageverfahrens gegen den Bescheid der Beklagten vom und den Widerspruchsbescheid vom vor dem SG Konstanz (S 11 U 3107/08). Gemäß § 96 Abs 1 SGG in der hier anwendbaren, seit geltenden Fassung des SGGArbGGÄndG vom (BGBl I 444) wird ein nach Klageerhebung ergangener Bescheid Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Diese Voraussetzungen lagen hinsichtlich der in diesem Verfahren angefochtenen Bescheide vor.
19In dem dem Kläger gegenüber erlassenen Bescheid vom regelte die Beklagte unter Berücksichtigung der an die G.-Bank erfolgten Abtretung für die Zeit ab die Höhe seines Zahlungsanspruchs, der ihm aus seinem mit Bescheid vom zuerkannten Recht auf eine Unfallrente zustand. Sie setzte die Höhe des an ihn auszuzahlenden Betrages für die Zeit ab mit 2536 Euro fest und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom zurück. Nachdem der Kläger hiergegen vor dem SG Konstanz im Verfahren S 11 U 3107/08 Klage erhoben hatte, änderte die Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom den Bescheid vom insoweit ab, als sie unter Berücksichtigung der erfolgten Abtretungen den auszuzahlenden Betrag nunmehr ab mit 2630,17 Euro festsetzte. Mit seinem Erlass wurden damit der Bescheid vom und der Widerspruchsbescheid vom Gegenstand des Klageverfahrens S 11 U 3107/08 vor dem SG Konstanz und gelten als in diesem Verfahren angefochten. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage im vorliegenden Verfahren am waren die Klagen gegen diese Bescheide damit bereits rechtshängig und damit die Klagen unzulässig.
20Der Bescheid vom änderte die Bescheide vom und hinsichtlich der an die Bank sowie den Beigeladenen auszukehrenden Beträge ab. Unabhängig davon, ob die Beklagte Regelungen zur Person, an die Beträge auszukehren waren, und zur Höhe der an sie auszukehrenden Beträge durch Verwaltungsakt treffen durfte (vgl - SozR 4-1200 § 53 Nr 1; - SGb 2015, 45 mwN), waren die Höhe der an die Bank sowie den Beigeladenen auszukehrenden Beträge bereits Gegenstand der Bescheide vom und , die als mit der Klage im Klageverfahren S 11 U 3107/08 angefochten galten. Der deren Inhalt insoweit abändernde Bescheid vom wurde mit seinem Erlass deshalb ebenfalls gemäß § 96 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens S 11 U 3107/08. Eine weitere Klage gegen diesen Bescheid war damit wegen der bereits bestehenden Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) unzulässig.
21c) Allerdings haben weder das SG noch das LSG über die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom entschieden. Das SG musste mangels entsprechender Klageerhebung hierüber nicht entscheiden, sondern hat lediglich klargestellt, dass dieser Bescheid nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sei. Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren auch den Bescheid vom mit einer Klage angefochten hat, hätte das LSG insoweit hierüber entscheiden müssen. Da es als zweitinstanzliches Gericht nicht sachlich zuständig war, über die Klage zu entscheiden, hätte es diese ggf an das insoweit gemäß § 8 SGG als erstinstanzliches Gericht sachlich zuständige SG verweisen müssen (§ 98 SGG).
22d) Zutreffend hat damit das SG die Klage gegen den Bescheid vom sowie den Widerspruchsbescheid vom abgewiesen und das LSG die Berufung insoweit zurückgewiesen. Der Tenor war allerdings dahin klarzustellen, dass die Klagen als unzulässig abgewiesen werden. Die Klage gegen den Bescheid vom war durch den Senat als unzulässig abzuweisen. Zwar entscheidet das BSG grundsätzlich nicht über Klagen als erstinstanzliches Gericht. In entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 170 Abs 1 Satz 1 SGG (vgl zB 3/1 RK 36/93 - BSGE 75, 74 = SozR 3-2500 § 33 Nr 12) konnte jedoch hier der Senat ausnahmsweise selbst über die Klage entscheiden, um eine Zurückverweisung an das LSG und eine Weiterverweisung an das SG zu vermeiden, die für den Kläger im Ergebnis nicht zu der von ihm begehrten Aufhebung des Bescheides führen könnten. Die Zurückverweisung an das LSG könnte allein dem Zweck dienen, die Klage durch das LSG an das sachlich zuständige SG zu verweisen. Dieses müsste die Klage gegen den Bescheid vom wegen anderweitiger Rechtshängigkeit als unzulässig abweisen. Da der Kläger mit der Anfechtungsklage keinen Erfolg haben kann, ist es aus prozessökonomischen Gründen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 170 Abs 1 Satz 2 SGG gerechtfertigt, dass der Senat selbst die Klage als unzulässig abweist.
235. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193, 183 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Begehren, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, keinen Erfolg hatte. Eine Erstattung der Kosten des Beigeladenen erscheint nicht angemessen, weil er sich im Rechtsstreit nicht beteiligt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2016:260416UB2U1314R0
Fundstelle(n):
UAAAF-79022