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LSG Schleswig-Holstein Urteil v. - L 5 KR 82/17

Der Kläger begehrt die Aufhebung der von der Beklagten (gemeint ist insoweit - auch im folgenden - die Beklagte zu 1.) seit dem 5. September 2012 erlassenen Beitragsbescheide zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Feststellung, dass er als Teilnehmer einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in den vorgenannten Versicherungszweigen pflichtversichert sei, die Verpflichtung der Beklagten, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge deshalb bei der Beigeladenen beizutreiben, Einsicht in die Verwaltungsakte der Beklagten, die Erstellung und Übersendung einer Versichertenkarte durch die Beklagte sowie Auskunft über die seit dem 3. April 2006 von der Beigeladenen gezahlten Beiträge zu seiner gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Fundstelle(n):
ZAAAH-71373

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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 30.09.2020 - L 5 KR 82/17

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