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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 1 K 91/13 EFG 2016 S. 1510 Nr. 18

Gesetze: EStG § 5a, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2

Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei gewerblich geprägten Einschiffsgesellschaften durch Devisen-Termingeschäfte

Leitsatz

  1. Die sachliche GewSt-Pflicht beginnt, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt sind und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist.

  2. Maßgebend für den Beginn des Gewerbebetriebs ist der Beginn der werbenden Tätigkeit. Diese ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu ermitteln.

  3. Unter die Tonnagesteuer fallen nur die Gewinne, die – unter weiteren Voraussetzungen – auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfallen.

  4. Gewinne aus Devisen-Termingeschäften fallen nicht unter die sog. Tonnagesteuer, sondern sind in voller Höhe Gewerbeertrag, wenn der ursprünglich bestehende Zusammenhang dieser Geschäfte mit der Finanzierung der AK des Schiffes wieder gelöst wird und die Gewinne an die Initiatoren der Einschiffsgesellschaft ausgeschüttet werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2016 S. 1556
BB 2016 S. 1637 Nr. 27
DStR 2016 S. 10 Nr. 49
DStRE 2017 S. 71 Nr. 2
EFG 2016 S. 1510 Nr. 18
Ubg 2017 S. 114 Nr. 2
UAAAF-78815

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 28.05.2015 - 1 K 91/13

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