BFH - VII R 21/15 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: StromStG § 5 Abs 1, StromStG § 9 Abs 1 Nr 2
Rechtsfrage
Gehören zum Versorgungsnetz i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG auch die "hausinternen" Leitungen eines Energie erzeugenden Unternehmens, über das es den Strom seinen Abnehmern zur Verfügung stellt? -
Können der Bund oder das Land Bayern, die dem Unternehmen Strom aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags abnehmen, als Letztverbraucher angesehen werden? -
Können zur Auslegung der Vorschrift das Energiewirtschaftsgesetz und das Erneuerbare-Energien-Gesetz herangezogen werden? -
Verstößt die Steuerfestsetzung gegen das Rückwirkungsverbot? -
Ist der von den Pumpkraftwerken des Kanals entnommene Strom zur Stromerzeugung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG entnommen worden? -
Ist der Begriff der "installierten Generatorleistung" i.S. des § 2 Nr. 7 StromStG wirtschaftlich oder technisch zu verstehen?
Stromsteuer
Fundstelle(n):
UAAAF-78397