EBRG § 24

Vierter Teil: Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes

Erster Abschnitt: Errichtung des Europäischen Betriebsrats

§ 24 Unterrichtung über die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats

1Der zentralen Leitung sind unverzüglich die Namen der Mitglieder des Europäischen Betriebsrats, ihre Anschriften sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit mitzuteilen. 2Die zentrale Leitung hat die örtlichen Betriebsoder Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über diese Angaben zu unterrichten.

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TAAAF-78221