EBRG § 41b

Siebter Teil: Besondere Vorschriften, Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 41b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie [1]

1Bis zum Ablauf des können die Teilnahme an Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(2) (weggefallen)

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAF-78221

1Anm. d. Red.: § 41b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1454) mit Wirkung v. .