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FG München Urteil v. - 14 K 23/14

Gesetze: EnergieStG § 51 Abs. 1EnergieStG § 39 Abs. 5EnergieStG § 1 Abs. 1 S. 3EnergieStV § 95 Abs. 1 S. 4 Fassung: 2011-09-30 AO § 169 Abs. 1AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1AO § 170 Abs. 1AO § 168 S. 1AO § 155 Abs. 4

Verwendung von Erdgas für begünstigte Zwecke

Festsetzung der Energiesteuer als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn

Beginn der Antragsfrist

Steueranmeldung

Leitsatz

1. Die Vergütung nach § 51 Abs. 1 EnergieStG setzt ein versteuertes Energieerzeugnis voraus. Das Merkmal der Versteuerung setzt zumindest voraus, dass die Steuer, für die bei einem Entlastungsanspruch eine Vergütung beansprucht wird, bereits festgesetzt worden ist, wenn nicht weiter gehend sogar auf deren Zahlung abzustellen sein könnte.

2. Keine Versteuerung sind geleistete Vorauszahlungen des Lieferers.

3. Der Senat teilt nicht die Auffassung des unter I.2.), wonach § 95 Abs. 1 S. 4 EnergieStV i. d. F. v. nur bei Festsetzungen durch Steuerbescheid (z.B. nach einer Außenprüfung) gelten soll, nicht jedoch für Steueranmeldungen, denen lediglich durch die Fiktion des § 168 S. 1 AO die gleiche Wirkung wie einer Steuerfestsetzung zukomme.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BAAAF-76980

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FG München, Urteil v. 04.02.2016 - 14 K 23/14

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