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Online-Nachricht - Freitag, 01.07.2016

Umsatzsteuer | Leistungsaustausch bei freiwilligem Förderbeitrag (FG)

Betreibt eine Einzelperson die Entwicklung von Reisetrends und erhält sie dafür von einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft einen freiwilligen monatlichen Förderbeitrag, so kann zwischen der Entwicklung (Organisation von Reisen nebst Berichterstattung) und dem "Förderbeitrag" ein der Umsatzsteuer unterliegender Leistungsaustausch liegen (; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt).

Sachverhalt: Der Kläger war ein Anhänger des Oldtimer-Automobilsports und engagierte sich bereits seit Jahren in diesem Bereich, indem er versuchte, andere interessierte Kollegen über die Durchführung von Stammtischen und die Organisation von Oldtimer-Ausfahrten zu binden und insoweit eine Gemeinschaft zu bilden. Aufgrund eines Vertrages mit einer ausländischen Gesellschaft A verpflichtete er sich u.a. zur Weiterführung der Entwicklung neuer und aussichtsreicher Reisetrends sowie zur Berichterstattung hierüber. Hierfür erhielt er einen freiwilligen Förderbeitrag von 2.500 €/Monat. Er vertrat die Ansicht, ein umsatzsteuerrechtlich relevanter Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit und der empfangenen Gelder sei nicht gegeben, da keine Leistungen im wirtschaftlichen Sinne erbracht worden seien, bei denen ein über die reine Entgeltentrichtung hinausgehendes eigenes wirtschaftliches Interesse des Entrichteten verfolgt werde (Verweis auf Abschnitt 1.1 Abs. 3 Satz 2 UStAE).

Hierzu führten die Richter des FG Schleswig-Holstein weiter aus:

  • Bei den Zahlungen der A handelt es sich um Entgelte für steuerpflichtige Leistungen des Klägers, weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Zahlungen und den Leistungen des Klägers bestanden hat.

  • Eine (nicht steuerbare) „bloße Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse“ ist nicht gegeben. Denn die vom Kläger zu erbringenden Tätigkeiten waren nicht nur hinreichend konkretisiert, sondern nach dem Wortlaut der Vereinbarung bis zur Kündigung nach Ziff. 5 auch notwendig zu erbringen. Insofern wurde die Zahlung der A von den Parteien in einen unmittelbaren vertraglichen Zusammenhang mit der Leistung des Klägers gestellt.

  • Etwas anderes folgt auch nicht aus Abschnitt 1.1 Abs. 3 Satz 2 UStAE. Denn ob die A die durch den Kläger gewonnenen Erkenntnisse weiter gewinnbringend verwendete oder noch zu verwenden beabsichtigt, ist hierbei unbeachtlich.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter II/2016 (il)

Hinweis

Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden.

Fundstelle(n):
YAAAF-76955