BMF - III C 2 - S 7244/07/10002 BStBl 2016 I S. 531

Umsatzsteuer; Steuersatz für die Beförderung von (kranken und verletzten) Personen mit Taxen und Mietwagen; Konsequenzen der und , sowie vom

Mit und , BStBl 2015 II S. 416 bzw. S. 421, hat sich der BFH zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG auf Leistungen aus der Beförderung von kranken und verletzten Personen mit Taxen und Mietwagen geäußert. Der BFH hat die bestehende Verwaltungsauffassung, nach der die Steuerermäßigung nicht für von Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen gilt, grundsätzlich bestätigt. Die Steuerermäßigung ist nach dem Urteil XI R 39/10 jedoch anwendbar, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankentransporte auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen, die ebenfalls für Taxiunternehmer gelten, beruhen.

Daneben hat der [1], entschieden, dass es für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unbeachtlich ist, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das geändert worden ist, in Abschnitt 12.13 wie folgt geändert:

  1. Absatz 7 Satz 6 wird wie folgt gefasst und ein neuer Satz 7 angefügt:

    6Eine begünstigte Personenbeförderungsleistung setzt nicht voraus, dass sie durch den Genehmigungsinhaber mit eigenbetriebenen Taxen erbracht wird (vgl. , BStBl 2016 II S. 494). 7 Deshalb kann die Steuerermäßigung auch dann anzuwenden sein, wenn der leistende Unternehmer über keine eigene Genehmigung nach dem PBefG verfügt und die Personenbeförderung durch einen Subunternehmer durchführen lässt, der eine entsprechende Genehmigung besitzt.”

  2. Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

    „(8) 1 Grundsätzlich nicht begünstigt ist der Verkehr mit Mietwagen (, BStBl 1970 II S. 78, vom , BStBl 2015 II S. 416 und , BStBl 2015 II S. 421 , und , BVerfGE 85, 238). 2Der Mietwagenverkehr unterscheidet sich im Wesentlichen vom Taxenverkehr dadurch, dass nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden dürfen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind (§ 49 Abs. 4 PBefG). 3 Führt ein Mietwagenunternehmer hingegen Krankentransporte mit hierfür nicht besonders eingerichteten Fahrzeugen durch (vgl. Abschnitt 4.17.2) und beruhen diese steuerpflichtigen Leistungen auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen, die ebenfalls für Taxiunternehmer gelten, ist die Steuerermäßigung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen anwendbar (vgl. , a.a.O.). 4 Die Gleichartigkeit dieser für Mietwagen- bzw. Taxiunternehmer geltenden Sondervereinbarungen kann für den Bereich der Krankentransporte aus Vereinfachungsgründen regelmäßig unterstellt werden. 5 Die entgeltliche Überlassung von Kfz durch einen Carsharing-Verein an seine Mitglieder ist nicht begünstigt (, BStBl 2009 II S. 221).”

Die Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Hinsichtlich der in Abschnitt 12.13 Abs. 7 Satz 7 und Abs. 8 Satz 3 UStAE n. F. bezeichneten Leistungen wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer vor dem ausgeführte Umsätze dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterwirft.

BMF v. - III C 2 - S 7244/07/10002


Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 531
GStB 2016 S. 36 Nr. 9
UStB 2016 S. 210 Nr. 7
IAAAF-75060

1Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt veröffentlicht.