Online-Nachricht - Donnerstag, 02.06.2016

Umsatzsteuer | Steuersatz bei Krankentransport mittels Taxen und Mietwagen (BMF)

Das BMF hat zu den Konsequenzen der und , sowie vom - in Bezug auf den anzuwendenden Steuersatz beim Krankentransport mittels Taxen und Mietwagen Stellung genommen und den UStAE entsprechend angepasst ().

Hintergrund: Mit Urteilen vom - XI R 22/10 und XI R 39/10 hat sich der BFH zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG auf Leistungen aus der Beförderung von kranken und verletzten Personen mit Taxen und Mietwagen geäußert. Der BFH hat die bestehende Verwaltungsauffassung, nach der die Steuerermäßigung nicht für von Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen gilt, grundsätzlich bestätigt.

Die Steuerermäßigung ist nach dem Urteil jedoch anwendbar, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankentransporte auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen, die ebenfalls für Taxiunternehmer gelten, beruhen (lesen Sie hierzu unsere News v. , NWB DokID BAAAF-12107 sowie LAAAF-12108).

Daneben hat der , entschieden, dass es für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unbeachtlich ist, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt (s. hierzu unsere News v. 13.01.2016).

Das BMF hat den UStAE nun in Abschnitt 12.13 entsprechend ergänzt. Die Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Hinsichtlich der in Abschnitt 12.13 Abs. 7 Satz 7 und Abs. 8 Satz 3 UStAE n. F. bezeichneten Leistungen wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer vor dem ausgeführte Umsätze dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterwirft.

Quelle: BMF online (il)

Hinweis: Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-74693