Online-Nachricht - Mittwoch, 22.10.2014

Umsatzsteuer | Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern (BFH)

Der im nationalen Recht vorgesehene ermäßigte Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr durch Taxen ist unionsrechtskonform und gilt grundsätzlich nicht für entsprechende von Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob für Umsätze aus Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen der ermäßigte Steuersatz anwendbar ist, der gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 des in den Streitjahren 2003 bis 2006 geltenden Umsatzsteuergesetzes (UStG) für Personenbeförderungsleistungen mit Kraftdroschken (Taxen) im Nahverkehr gilt. Der BFH hatte das Verfahren zwischenzeitlich ausgesetzt (Beschluss v. - NWB UAAAE-19321) und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, die das Gericht mit Urteil v. - NWB KAAAE-57144 "Pro Med Logistik GmbH" sowie "Eckard Pongratz" beantwortet hat.
Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Die streitbefangenen Leistungen unterliegen nach nationalem Recht dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.

  • Dieses Ergebnis ist mit Unionsrecht vereinbar.

  • Insbesondere liegt keine Verletzung des Neutralitätsgebots vor, wonach gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen.

  • Ob zwei Dienstleistungen im Sinne gleichartig sind, ist in erster Linie aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen:

  • Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung dürfen nur Beförderungsaufträge annehmen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Im Gegensatz dazu ist es Taxiunternehmen stets gestattet, Aufträge anzunehmen, was das Vorhandensein von Fahrzeugen an genau bestimmten Stellen oder die Abrufbarkeit voraussetzt.

  • Ferner bestehen zwischen beiden Beförderungsarten Unterschiede in Bezug auf die Annahme, die Übermittlung und die Durchführung der Beförderungsaufträge sowie in Bezug auf das Bereithalten des Fahrzeugs und die Werbung. Zudem dürfen Mietwagen mit Fahrergestellung den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale nicht verwenden.

  • Diese Unterschiede sind geeignet, jede Gefahr einer Verwechslung zwischen dem Taxenverkehr und dem Mietwagenverkehr mit Fahrergestellung zu vermeiden.

  • Insofern war der nationale Gesetzgeber berechtigt, die Personenbeförderung im Nahverkehr per Taxi als öffentliche Dienstleistung mit der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes zu begünstigen.

Anmerkung: Mit Urteil vom selben Tag hat der BFH entschieden, dass der Sachverhalt anders zu beurteilen sein kann, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankentransporte auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen beruhen, die gleichermaßen für Taxiunternehmer gellten. Lesen Sie hierzu unsere Nachricht vom 22.10.2014.
Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-12107