OFD Niedersachsen - S 7240 - 56 - St 187 VD

Steuersatz bei Hochzeits-/Portraitfotografie und Umsätzen mit Fotobüchern

Für fotografische Leistungen findet grundsätzlich der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG Anwendung.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG unterliegen jedoch die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ergeben, dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist nach Abschn. 12.7 UStAE, dass der wesentliche Inhalt der Leistung in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem UrhG besteht. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erzielten wirtschaftlichen Ergebnis.

Übergibt der Fotograf seinem Auftraggeber nur die bestellten Positive – z. B. Passbilder, Familien- und Gruppenaufnahmen – liegt keine Rechtsübertragung, sondern eine nicht begünstigte Lieferung vor (vgl. Abschn. 12.7 Abs. 18 Satz 4 UStAE). Das gilt auch für Bilddateien.

Einem privaten Endverbraucher, der Hochzeits- oder Portraitaufnahmen bei einem Fotografen in Auftrag gibt, geht es in erster Linie darum, die Fotos oder die Bilddateien zu erhalten. Die zwangsläufig verbundene Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte ist Bestandteil einer einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtleistung, deren Schwerpunkt nicht in der Übertragung von urheberrechtlichen Schutzrechten, sondern in der Überlassung der Fotografien – auch digital – besteht. An dieser Beurteilung kann weder die Leistungsbezeichnung in der Rechnung, z. B. „Übertragung von Nutzungsrechten”, noch der Hinweis des Fotografen, er sei nicht handwerklich, sondern künstlerisch tätig, etwas ändern.

Der Regelsteuersatz kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Fotograf in seiner Rechnung das Aufnahmehonorar und den Preis für den Verkauf der Bilder oder Bilddateien gesondert ausweist. Grundsätzlich ist jede Leistung selbständig zu beurteilen. Allerdings darf ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang umsatzsteuerrechtlich nicht in mehrere Leistungen aufgeteilt werden (Abschn. 3.10 Abs. 3 Satz 1 UStAE). Aus Sicht der Auftraggeber steht die Überlassung der Bilder im Vordergrund, sodass diese Leistung das Wesen dieses Umsatzes darstellt.

Auf die Erstellung eines Fotobuchs – z. B. durch den Fotografen – kann der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG nicht angewendet werden. Im Vordergrund steht die sonstige Leistung der Erstellung/Zusammenstellung eines Fotobuchs und nicht die anschließende Lieferung.

Hat der Fotograf seinem Auftraggeber statt des Regelsteuersatzes den ermäßigten Steuersatz in Rechnung gestellt, schuldet der Unternehmer trotz des zu niedrigen Steuerausweises die gesetzlich vorgeschriebene Steuer. Der Unternehmer hat in diesem Fall die Steuer unter Zugrundelegung des maßgeblichen Steuersatzes aus dem Gesamtrechnungsbetrag herauszurechnen.

Anders sind die Fälle zu beurteilen, in denen lediglich ein vom Kunden selbst entworfenes Fotobuch gedruckt und ausgeliefert wird.

Der Inhalt des Fotobuchs wird vom Kunden unter Zuhilfenahme eines vom leistenden Unternehmer zur Verfügung gestellten Computerprogramms bzw. über einen Internetbrowser mit entsprechender Webanwendung individuell gestaltet.

In der Vergangenheit konnten Fotobücher als Buch zolltariflich in die Position 4901 eingereiht werden und somit dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. lfd. Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG).

Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2254 der Kommission vom sind Fotobücher zolltariflich in die Position 4911 91 00 einzureihen. Eine Einreihung als Buch in die nach der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG begünstigte Position 4901 kommt nicht in Betracht, weil die Ware nicht zum Lesen bestimmt ist. Die Durchführungsverordnung ist am in Kraft getreten.

Die Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Fotobüchern unterliegen daher unabhängig von der Abmessung und Bindung, und davon, ob der Gegenstand nicht, teilweise oder vollständig im Vollfarbdruck hergestellt wurde, dem allgemeinen Steuersatz.

Es wird nicht beanstandet, wenn der Unternehmer vor dem ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe dem ermäßigten Steuersatz unterwirft ().

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Fundstelle(n):
USt-Kartei NI UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7c Karte S 7240 Karte 1 - Kontroll-Nr. 1341 -
XAAAF-73850