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NWB Nr. 21 vom Seite 1567

Keine Abführungssperre für die Entlastungseffekte aus der Neubewertung von Pensionsrückstellungen

Durch [i]IDW, Meldung vom 28. 4. 2016das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie wurde der Zeitraum für die Ermittlung des Durchschnittszinssatzes zur Abzinsung von Pensionsrückstellungen von sieben auf zehn Jahre verlängert (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB). Für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Pensionsrückstellungen bei Abzinsung mit dem neuen durchschnittlichen Marktzinssatz von zehn Jahren und der [i]Fuhrmann, NWB 21/2016 S. 1568bisherigen Regelung von sieben Jahren sieht § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB eine Ausschüttungssperre vor. Das Vorliegen der Ausschüttungssperre in § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB ohne ausdrückliche Regelung zu einer Abführungssperre hat – so das BMF auf Nachfrage eines Bundestagsabgeordneten – keine Auswirkung auf die Höhe des abzuführenden Gewinns. Eine steuerliche Organschaft sei daher nur dann weiter anzuerkennen, wenn auch die nach § 253 Abs. 6 Satz  2 HGB ausschüttungsgesperrten Beträge abgeführt werden (Meldung des IDW vom ). Nach den Informationen des IDW erwägt das BMF, ein entsprechendes BMF-Schreiben zu verfassen.

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