BGH Beschluss v. - 4 StR 60/16

Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis: Unterbrechung des Dauerdelikts durch versuchten Tankbetrug

Gesetze: § 21 StVG, § 22 StGB, § 53 StGB, § 263 StGB

Instanzenzug: LG Schwerin Az: 31 KLs 8/15

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in zwei Fällen, räuberischen Diebstahls, „besonders schweren Diebstahls“ in fünf Fällen, Betrugs, versuchten Betrugs, Computerbetrugs in zwei Fällen, Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Sperre von fünf Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für den Angeklagten angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.

2Das Rechtmittel führt in den Fällen II.7. bis 9. der Urteilsgründe zu der vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung des Schuldspruchs, da das Dauerdelikt des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch den kurzen Tankaufenthalt und den dabei begangenen Betrugsversuch (vgl. dazu , NStZ 2012, 324) nicht unterbrochen wird (vgl. , VRS 2004, 214), sondern insofern Tateinheit vorliegt (vgl. , BGHR StVG § 21 Konkurrenzen 2). Damit entfallen zwei Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten; die ferner verhängte (Einzel-)Freiheitsstrafe von ebenfalls sechs Monaten bleibt bestehen. Angesichts der verbleibenden 15 Einzelfreiheitsstrafen, die hinsichtlich neun Taten zwischen einem Jahr und zwei Jahren neun Monaten betragen, schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die nunmehr entfallenen Einzelstrafen auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe oder Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis erkannt hätte.

3Im Übrigen hat das Rechtsmittel aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom dargelegten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der lediglich geringe Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten gebietet auch keine Kostenteilung (§ 473 Abs. 1, 4 Satz 1 StPO).

Sost-Scheible                           Roggenbuck                         Cierniak

                        Mutzbauer                                Bender

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:090316B4STR60.16.0

Fundstelle(n):
NAAAF-70988