Einkommensteuer | Zahlungen von Oder-Konto nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BFH)
Der BFH hat sich in einer aktuellen
Entscheidung mit der Aufwandszurechnung bei Zinszahlungen von einem
Ehegatten-Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) im Falle der Insolvenz des einen
Betriebsausgabenabzugs beanspruchenden Ehegatten befasst. Er hat in diesem
Zusammenhang u.a. klargestellt, dass der Steuerpflichtige durch die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens nicht generell die Befugnis verliert, von ihm getätigte
bzw. ihm zurechenbare Aufwendungen als Betriebsausgaben gemäß
§ 4 Abs. 4
EStG abzuziehen (;
veröffentlicht am ).
Hintergrund: Sofern Betriebsausgaben nach Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils entstehen, gehören sie zu den nachträglichen Einkünften aus der früheren betrieblichen Tätigkeit i.S. von § 24 Nr. 2 EStG. Dies gilt auch für den Fall einer zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz des Steuerpflichtigen.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Die nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 i.V. mit § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO eintretenden Rechtsfolgen - Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts auf den Insolvenzverwalter - beziehen sich ausdrücklich nur auf "das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen" bzw. "einen Gegenstand der Insolvenzmasse" i.S. der §§ 35 ff. InsO.
Im Umkehrschluss hierzu ergibt sich zum einen, dass der Schuldner außerhalb der Insolvenzmasse stehendes – insolvenzfreies Vermögen nach wie vor frei verwalten und uneingeschränkt darüber verfügen darf und durch die Verwendung dieses Vermögens ggf. auch abziehbare Betriebsausgaben generieren kann.
Bewegen sich seine Aufwendungen außerhalb des durch die InsO vorgegebenen Rahmens, sind der steuerrechtlichen Beurteilung die sich aus §§ 40, 41 Abs. 1 AO ergebenden Wertungen zugrunde zu legen.
An den in der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung anerkannten Zurechnungsgrundsätzen für von einem Ehegatten-Gemeinschaftskonto (Oder Konto) vorgenommene Schuldzinszahlungen ist auch im Falle der Insolvenz des einen Betriebsausgabenabzug beanspruchenden Ehegatten festzuhalten.
Quelle: NWB Datenbank
Das Urteil ist vor allem für die Steuerpflichtigen und ihre Berater von Bedeutung, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden und aus ihrem insolvenzfreien Vermögen aus betrieblichem Anlass Aufwendungen leisten, um sie gewinnmindernd zu berücksichtigen. Die Entscheidungsgründe gehend umfassend auf die bisherige Rechtsprechung zum Drittaufwand im Zusammenhang mit Zahlungen von einem Ehegatten-Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) ein (ab Rz. 43) und nehmen zu nachträglichen Betriebsausgaben nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Stellung. Bei Schuldzinsen als nachträglichen Betriebsausgaben kann dies insbesondere die Höhe etwaiger Überentnahmen im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG beeinflussen. Zur Nachholung dieser Feststellungen wurde das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Fundstelle(n):
HAAAF-69072