BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 63/16

Instanzenzug:

Gründe

1Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig sind. Die Verfassungsbeschwerden genügen offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Der Beschwerdeführer erhebt pauschale Vorwürfe gegen die Justiz und begnügt sich in seinen Begründungen mit der Darstellung einer Prozesshistorie, die weder den zugrundeliegenden Sachverhalt, dessentwegen der Beschwerdeführer in den Ausgangsverfahren um Beratungshilfe ersucht hat, noch eine mögliche Grundrechtsverletzung im Ansatz erkennen lässt. Der bloße Verweis auf die angegriffenen Entscheidungen und die allgemeine Behauptung ihrer Rechtswidrigkeit genügt den verfassungsprozessualen Substantiierungspflichten nicht. Der Beschwerdeführer verkennt insoweit, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, verfassungsrechtlich Relevantes aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>). Insbesondere geht weder aus dem Vortrag des Beschwerdeführers noch aus den beigefügten gerichtlichen Entscheidungen und den beim Amtsgericht Bamberg eingereichten Schriftsätzen des Beschwerdeführers hervor, dass die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen willkürlich wären oder sein Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise verletzt worden wäre.

2Da die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung anzunehmen sind, sind die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 <112>) zu verneinen.

3Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 100 € auferlegt, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerden einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>). Das ist hier der Fall. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden war aus den oben dargelegten Gründen ohne weiteres ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer mit Stand bereits 263 Verfassungsbeschwerden eingelegt hat und in der Vergangenheit vielfach über die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde belehrt wurde. Von den vom Beschwerdeführer eingelegten Verfassungsbeschwerden datieren allein 117 aus dem Jahr 2015. Soweit über die Verfassungsbeschwerden bereits entschieden wurde, sind sie erfolglos geblieben. Daher war es dem Beschwerdeführer zumutbar, sorgfältig zu erwägen, ob er das Bundesverfassungsgericht erneut ungerechtfertigt in Anspruch nimmt. Eine sorgfältige Abwägung hätte den Beschwerdeführer zu dem Ergebnis führen müssen, dass seine Verfassungsbeschwerden offensichtlich aussichtslos waren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 239/09 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 532/09 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1783/09 -). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2358/08 -).

4Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
DAAAF-68943