BGH Beschluss v. - VII ZB 36/15

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax

Leitsatz

Übernimmt der Rechtsanwalt die Fristenkontrolle für fristgebundene Schriftsätze im Einzelfall selbst, muss er auch selbst für eine wirksame Ausgangskontrolle Sorge tragen. Hierzu gehört bei der Übermittlung per Telefax, dass er sich vor Löschung der Frist im Fristenkalender darüber Klarheit verschafft, dass ein ordnungsgemäßes Sendeprotokoll und eine Empfangsbestätigung vorliegen (im Anschluss an , NJW-RR 2009, 785).

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 6 U 72/15vorgehend LG Limburg Az: 2 O 49/11

Gründe

I.

1Der Beklagte war vom bis zum als selbständiger Handelsvertreter für die Klägerin tätig und vermittelte für diese Anträge auf Versicherungen. Für vermittelte Anträge wurden dem Beklagten Abschlussprovisionen gewährt. Wegen zahlreicher Vertragsstornierungen macht die Klägerin nach Beendigung des Vertrages die Rückzahlung vorschussweise gezahlter Handelsvertreterprovisionen im Umfang von 22.295,69 € geltend.

2Der Beklagte ist durch Versäumnisurteil des antragsgemäß zur Zahlung verurteilt worden. Nach rechtzeitigem Einspruch des Beklagten hat das das dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten noch am gleichen Tag zugestellt worden ist, das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Mit am eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte gegen das Berufung eingelegt. Bis zum Ablauf des (Dienstag nach Pfingsten) ist keine Berufungsbegründungsschrift zur Akte gelangt. Nach einem Hinweis des Gerichts vom hat der Beklagte mit am eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und die Berufung mit einem am eingegangenen Schriftsatz begründet.

3Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Beklagte ausgeführt, die Fristenkontrolle bei seinem Prozessbevollmächtigten sei so organisiert, dass Notfristen von diesem selbst vermerkt und kontrolliert und im Anwaltskalender eingetragen würden. Der sei hier im Fristenkalender als Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingetragen worden, ebenso eine Vorfrist von einer Woche. Da dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Erstellung der Berufungsbegründung binnen der laufenden Frist wegen hoher anderweitiger Arbeitsbelastung nicht möglich gewesen sei, habe er am die ausgebildete und zuverlässige Mitarbeiterin R., welche seit mehr als 15 Jahren beanstandungslos als ausgebildete Kraft tätig sei, beauftragt, einen Fristverlängerungsantrag für die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu fertigen und diesen zur Versendung vorab per Telefax mit der Akte zur Unterschrift vorzulegen. Dem sei die Mitarbeiterin auch nachgekommen. Wie in Fristsachen üblich sei die Mitarbeiterin R. sodann vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten beauftragt worden, den unterschriebenen Schriftsatz unmittelbar nach der Unterzeichnung per Telefax zu versenden und diesen nach Kontrolle des Sendeberichts unmittelbar in den Postlauf zu geben. Die Mitarbeiterin R. habe die Akte, nachdem der Antrag vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten unterschrieben gewesen sei, mit diesem Auftrag mitgenommen. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe daraufhin die Frist im Fristenkalender gestrichen und parallel zur Wiedervorlage eine Kontrollfrist über die verfügte Fristverlängerung eingetragen. Die Mitarbeiterin habe jedoch entgegen der erteilten Weisung und der üblichen Vorgehensweise bei der Versendung von Fristsachen den unterschriebenen Schriftsatz mit dem Fristverlängerungsgesuch weder per Telefax an das Berufungsgericht versandt noch diesen in den Postlauf gegeben. Das Versehen sei erst nach Wiedervorlage der Akte zur Kontrollfrist aufgefallen. Bei der Mitarbeiterin R. handele es sich um eine geschulte und zuverlässige Bürokraft, wie die regelmäßigen und üblichen Kontrollen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ergeben hätten. Sie habe ihre Aufgaben insbesondere zum dargestellten Fax- und Postversand in Fristsachen stets sorgfältig und fehlerlos ausgeführt.

4Mit Beschluss vom hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle der Fristwahrung durch ein Telefaxschreiben die Frist erst gelöscht werden dürfe, wenn eine Eingangsbestätigung des Empfängers oder ein vom Absendegerät ausgedrucktes Sendeprotokoll vorliege. Diese organisatorischen Anforderungen seien im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden. Denn der Beklagtenvertreter habe die notierte Berufungsbegründungsfrist in seinem Kalender bereits gestrichen, nachdem er seiner Mitarbeiterin die Akte zur weiteren Veranlassung übergeben gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet gewesen, dass diese die Anweisung zur unverzüglichen Versendung des Schriftsatzes befolgen würde. Der Beklagtenvertreter hätte sich vielmehr vor Streichung der Frist von seiner Mitarbeiterin - sei es mündlich oder durch einen schriftlichen Vermerk - bestätigen lassen müssen, dass das Telefax versandt worden sei und ein Sendeprotokoll darüber vorliege.

5Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. Er macht geltend, der angefochtene Beschluss verletze ihn in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), weil das Berufungsgericht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Büroorganisation zur Wahrung von Fristen überspannt habe. Das Berufungsgericht habe außerdem den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es entscheidungserhebliches Vorbringen des Beklagten zur beabsichtigten Postversendung des Schriftsatzes nicht in seine Erwägungen einbezogen habe.

II.

61. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Der angefochtene Beschluss verletzt weder den Anspruch des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz noch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

72. Der Beklagte war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Frist für die Berufungsbegründung einzuhalten. Sein Prozessbevollmächtigter hat diese Frist schuldhaft versäumt; dessen Verschulden muss sich der Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

8a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen (vgl. , NJW-RR 2015, 442 Rn. 8; Beschluss vom - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 6; Beschluss vom - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; Beschluss vom - XII ZB 177/10, NJW 2011, 385 Rn. 9 und Beschluss vom - I ZB 64/05, NJW 2006, 1519 Rn. 9). Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (vgl. , NJW-RR 2013, 1328 Rn. 6; Beschluss vom - I ZB 75/12, aaO; Beschluss vom - XII ZB 59/10, NJW-RR 2010, 1648 Rn. 12; Beschluss vom - I ZB 64/05, aaO).

9b) Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat die Versäumung der Frist schuldhaft verursacht, indem er die Frist zur Berufungsbegründung im Kalender als erledigt vermerkte, ohne sichergehen zu können, dass die Einhaltung der Frist in der dargelegten Weise ausreichend kontrolliert worden war. Der Rechtsanwalt kann zwar die Ausgangskontrolle auf zuverlässiges Büropersonal übertragen und braucht sie nicht selbst vorzunehmen (vgl. , NJW-RR 2014, 634 Rn. 7; Beschluss vom - IV ZB 26/08, NJW-RR 2009, 785 Rn. 7; Beschluss vom - I ZB 64/05, NJW 2006, 1519 Rn. 10; Beschluss vom - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106, juris Rn. 9). Übernimmt er sie aber im Einzelfall selbst, muss er auch selbst für eine wirksame Ausgangskontrolle Sorge tragen (vgl. , aaO Rn. 7; Beschluss vom - I ZB 64/05, aaO Rn. 10). Hierzu gehört, dass sich der Prozessbevollmächtigte vor Löschung der Frist im Fristenkalender darüber Klarheit verschafft, dass ein ordnungsgemäßes Sendeprotokoll und eine Empfangsbestätigung vorliegen. Indem der Prozessbevollmächtigte des Beklagten dies unterließ, bevor er die Erledigung im Fristenkalender vermerkte, war seine Ausgangskontrolle unzureichend (vgl. , aaO Rn. 8; Beschluss vom - I ZB 64/05, aaO Rn. 11).

103. Dass der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom nicht noch am selben Tag mit der Post an das Berufungsgericht versandt worden ist, was nach dem Vorbringen des Beklagten bei üblichem Postlauf für einen rechtzeitigen Eingang bei Gericht vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ausgereicht hätte, beruht ebenfalls auf einem dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Verschulden seines Prozessbevollmächtigten. Dieser hat keine ausreichenden Sicherungsvorkehrungen dafür getroffen, dass der von ihm unterschriebene Schriftsatz vom mit dem Antrag auf Fristverlängerung noch am selben Tag per Post an das Berufungsgericht versandt wurde.

11a) Welche organisatorischen Maßnahmen der Prozessbevollmächtigte des Beklagten getroffen hatte, um den Postausgang im Allgemeinen zuverlässig sicherzustellen, hat der Beklagte nicht dargelegt. Auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen einer Kanzlei für die Ausgangskontrolle kommt es allerdings dann nicht an, wenn im Einzelfall eine konkrete Anweisung erteilt wird, die bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (vgl. , NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12; Beschluss vom - VIII ZB 46/12, NJW-RR 2013, 699 Rn. 13; Beschluss vom - XII ZB 132/08 Rn. 15). Eine den Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle von fristwahrenden Schriftsätzen genügende konkrete Anweisung liegt ebenfalls nicht vor. Die vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten der Mitarbeiterin R. erteilte Weisung, den Schriftsatz vom unmittelbar in den Postauslauf zu geben, nachdem dieser vorab per Telefax an das Berufungsgericht übermittelt worden war, machte eine Ausgangskontrolle nicht entbehrlich (vgl. , NJW-RR 2013, 1008 Rn. 8; Beschluss vom - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 13 und Beschluss vom - I ZB 64/05, NJW 2006, 1519 Rn. 10 m.w.N.).

12b) Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt allerdings darauf vertrauen, dass ausgebildetes Büropersonal, das sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend zu vergewissern, ob eine erteilte Weisung auch ausgeführt worden ist (st. Rspr.; vgl. , NJW 2008, 2589 Rn. 12; Beschluss vom - VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362, juris Rn. 4 m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Betrifft die Einzelanweisung einen so wichtigen Vorgang wie die Absendung eines Fristverlängerungsantrags zur Wahrung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels und wird sie nur mündlich erteilt, müssen ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen worden sein oder werden, dass die Anweisung nicht in Vergessenheit gerät und die Absendung unterbleibt (vgl. , NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12; Beschluss vom - VI ZB 27/11, NJW-RR 2013, 179 Rn. 12; Beschluss vom - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 31; Beschluss vom - XII ZB 189/07, aaO Rn. 13 m.w.N.). Hierzu genügt es regelmäßig, wenn die Anweisung hinreichend klar und präzise ist und das Büropersonal aufgefordert wird, den Auftrag sofort vor allen anderen Aufgaben zu erledigen (vgl. , FamRZ 2009, 1132 Rn. 20; Beschluss vom - XII ZB 189/07, aaO Rn. 14; Beschluss vom - IX ZB 219/06, NJW 2008, 526 Rn. 12). Der Rechtsanwalt muss, wenn er nicht die sofortige Ausführung seiner Anweisung anordnet, durch allgemeine Weisung oder besonderen Auftrag Vorkehrungen gegen das Vergessen treffen (vgl. , aaO; Beschluss vom - III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430 Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

13aa) Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass sein Prozessbevollmächtigter der Mitarbeiterin R. die Weisung gegeben hatte, den von diesem unterschriebenen Schriftsatz mit dem Fristverlängerungsgesuch sofort und vor allen anderen Aufgaben in den Postausgang zu geben. Die Mitarbeiterin war nach dem Vorbringen des Beklagten vielmehr angewiesen worden, diesen Schriftsatz zunächst per Telefax an das Berufungsgericht zu versenden und ihn erst anschließend zur Post zu geben. Dass weitergehende Vorkehrungen dagegen getroffen worden sind, dass die der Mitarbeiterin R. mündlich erteilte Weisung, den Schriftsatz in den Postlauf zu geben, nicht in Vergessenheit geriet, hat der Beklagte nicht dargelegt. Den Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle ist danach nicht genügt.

14bb) Es fehlt darüber hinaus auch an einer hinreichend konkreten und präzisen Einzelweisung. Der der Mitarbeiterin R. erteilte Auftrag, den Schriftsatz vom in den Postauslauf zu geben, lässt nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, wie das Schriftstück zuverlässig auf den Postweg zu bringen war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Prozessbevollmächtigter dafür sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei Gericht eingeht. Im Rahmen der dafür erforderlichen Fristenkontrolle muss durch organisatorische Maßnahmen gewährleistet sein, dass für den Postversand vorgesehene Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden. Das ist im Allgemeinen nur dann der Fall, wenn durch die Kanzleiorganisation sichergestellt wird, dass der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach der Kanzlei als "letzter Station auf dem Weg zum Adressaten" eingelegt und von dort unmittelbar zum Briefkasten gebracht wird. Eine zusätzliche Ausgangskontrolle ist dann entbehrlich (st. Rspr.; vgl. , NJW 2011, 2051 Rn. 7; Beschluss vom - IV ZB 34/02, NJW-RR 2003, 862, juris Rn. 5; Urteil vom - III ZR 148/00, NJW 2001, 1577, 1578, juris Rn. 7). Eine Weisung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegenüber der Mitarbeiterin R. dahingehend, dass der Schriftsatz entsprechend diesen Vorgaben postfertig gemacht werden solle, hat der Beklagte nicht dargelegt.

III.

15Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eick                       Kartzke                      Jurgeleit

           Graßnack                     Wimmer

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:100216BVIIZB36.15.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 642 Nr. 11
DB 2016 S. 7 Nr. 11
DStR 2016 S. 15 Nr. 28
NJW 2016 S. 1740 Nr. 24
NJW 2016 S. 6 Nr. 13
NWB-Eilnachricht Nr. 15/2016 S. 1064
StuB-Bilanzreport Nr. 11/2016 S. 444
WM 2016 S. 2085 Nr. 43
KAAAF-68890