BGH Beschluss v. - IX ZB 219/06

Leitsatz

[1] Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Beinhaltet die Einzelanweisung aber nicht die unmissverständliche Anordnung, diesen Vorgang sogleich auszuführen, müssen ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die mündliche Einzelanweisung in Vergessenheit gerät und dadurch die rechtzeitige Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes unterbleibt.

Gesetze: ZPO § 233 Fd

Instanzenzug: LG Berlin 8 O 289/05 vom KG Berlin 16 U 47/06 vom

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von 9.800,84 € Steuerberaterhonorar. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Urteil ist dem Beklagten am zugestellt worden. Sein Prozessbevollmächtigter hat am Berufung eingelegt und diese am begründet.

Am hat die Vorsitzende des Berufungsgerichts darauf hingewiesen, dass die Begründung erst nach Ablauf der Begründungsfrist bei Gericht eingegangen ist.

Am hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt:

Der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist sei von der hierfür zuständigen und in Fristsachen geschulten und ansonsten stets sorgfältig arbeitenden Rechtsanwaltsfachangestellten falsch berechnet und falsch im Fristenbuch für den vermerkt worden. Der für den Fall zuständige Rechtsanwalt habe die fehlerhafte Berechnung bei Abfassung der Berufungsbegründung am bemerkt und sein Sekretariat angewiesen, den Schriftsatz nach Erledigung einiger geringfügiger Korrekturen und nach Unterzeichnung des Schriftsatzes noch am , jedenfalls aber am an das Berufungsgericht zu faxen. Ob dieser Anweisung gefolgt worden sei, habe der bearbeitende Rechtsanwalt nicht überprüft, da er am in Urlaub gefahren sei. Tatsächlich sei die Reinschrift erst am erstellt und an das Berufungsgericht gefaxt worden. Offenbar sei die fälschlicherweise für diesen Tag im Fristenkalender eingetragene Frist beachtet worden.

Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Sätze 3 und 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Beklagten eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt weder den Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. , NJW 2007, 601, 602 m.w.N.) noch weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.

1. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag für unbegründet erachtet, weil die Frist zur Begründung der Berufung durch Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Beklagten versäumt worden sei. Dieses liege darin, dass er keine organisatorische Vorkehrungen in seinem Büro getroffen habe, die sicherstellen konnten, dass die im Fristenkalender falsch eingetragene Frist korrigiert und der Begründungsschriftsatz rechtzeitig gefaxt wurde.

2. Das Berufungsgericht hat damit entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden.

a) Ein Rechtsanwalt darf zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt (st. Rspr., z.B. , NJW-RR 2004, 1361, 1362; v. - XII ZB 103/06, BGHReport 2006, 1493; v. - IX ZB 309/04, AnwBl 2007, 236; v. - III ZB 85/06, BGHReport 2007, 623, 624).

In einer Anwaltskanzlei müssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die mündliche Einzelanweisung über die Eintragung oder Einhaltung einer wichtigen Frist in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung oder rechtzeitige Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes unterbleibt (für die Eintragung einer wichtigen Frist vgl. z.B. , NJW 2004, 688, 689; v. aaO; für die Einhaltung einer wichtigen Frist zur Übermittlung eines Schriftsatzes per Fax vgl. z.B. aaO; v. aaO; v. aaO). In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeglicher Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel ( aaO; v. aaO; v. aaO; v. aaO).

Eine besondere Vorkehrung mag ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn die Bürokraft die unmissverständliche Weisung erhalten hat, einen Vorgang sogleich auszuführen ( aaO; v. aaO). Lässt der Anwalt dagegen seiner Angestellten einen zeitlichen Spielraum von mehreren Stunden oder gar - wie hier - bis zum Ende des nächsten Tages, besteht die Gefahr, dass der Auftrag im Drange der sonstigen Geschäfte vergessen wird. Dieser Fehler kann auch ansonsten verlässlichen Kanzleikräften unterlaufen. Der Rechtsanwalt muss deshalb, wenn er nicht die sofortige Ausführung seiner Anweisung anordnet, durch allgemeine Weisung oder durch besonderen Auftrag Vorkehrungen gegen das Vergessen treffen ( aaO).

3. In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, der Beklagte habe die Fristversäumnis verschuldet. Sein Prozessbevollmächtigter hat nicht dafür gesorgt, dass die Einhaltung der von ihm erteilten Einzelweisung gesichert wurde. Er hat weder seine Urlaubsvertretung oder eine andere Person veranlasst, am nächsten Tag die Einhaltung der Frist zu kontrollieren, noch zumindest dafür gesorgt, dass die im Fristenkalender noch immer falsch eingetragene Frist korrigiert wurde, so dass wenigstens die erforderliche Ausgangskontrolle anhand dieses Kalenders noch rechtzeitig hätte erfolgen können.

Dieses Verschulden seines Prozessbevollmächtigten muss sich der Beklagte zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DB 2008 S. 123 Nr. 3
NJW 2008 S. 526 Nr. 8
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2008 S. 365
ZIP 2008 S. 96 Nr. 2
MAAAC-66953

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja