VSBG § 35

Abschnitt 7: Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung, Liste der Verbraucherschlichtungsstellen und Berichtspflichten

§ 35 Verbraucherschlichtungsbericht [1]

(1) Die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung veröffentlicht zum und danach alle vier Jahre einen Bericht über die Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstellen im Bundesgebiet (Verbraucherschlichtungsbericht) und übermittelt diesen der Europäischen Kommission.

(2) Für den Verbraucherschlichtungsbericht übermitteln die zuständigen Behörden und die Aufsichtsbehörden der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung erstmals zum und danach alle zwei Jahre eine Auswertung der ihnen nach § 34 Absatz 2 übermittelten Evaluationsberichte.

Fundstelle(n):
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OAAAF-68212

1Anm. d. Red.: § 35 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1942) mit Wirkung v. .