VSBG § 3

Abschnitt 2: Private Verbraucherschlichtungsstellen

§ 3 Träger der Verbraucherschlichtungsstelle [1]

1Träger der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein eingetragener Verein sein. 2Für den Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein vom Haushalt des Trägers getrennter, zweckgebundener und ausreichender Haushalt zur Verfügung stehen, wenn der Träger

  1. Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahrnimmt oder

  2. ausschließlich oder überwiegend wie folgt finanziert wird:

    1. von einem eingetragenen Verein, der Unternehmerinteressen wahrnimmt (Unternehmerverband), oder

    2. von einem eingetragenen Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt (Verbraucherverband), oder

    3. von einem Unternehmer oder mehreren Unternehmern.

Fundstelle(n):
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OAAAF-68212

1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1942) mit Wirkung v. .