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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 12 K 1045/13

Gesetze: EStG § 35, GG Art. 3 Abs. 1, SolZG § 1 Abs. 5 S. 1, SolZG § 3, SolZG § 4 S. 1

Verfassungsmäßigkeit des § 35 EStG in der ab 2008 geltenden Fassung

Verfassungsmäßigkeit der Berechnung des Solidaritätszuschlags unter Berücksichtigung des § 35 EStG

Leitsatz

1. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass durch die Regelung des § 35 EStG bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags lediglich gewerbliche Einkünfte von Einzelunternehmern und Mitunternehmern begünstigt werden.

2. Eine Überkompensierung bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer ist seit der ab dem Veranlagugnszeitraum 2008 geltendenden Fassung des § 35 EStG ausgeschlossen.

3. Mit einem Rechtsbehelf gegen den Solidaritätszuschlag kann weder dessen Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2645 Nr. 44
GmbH-StB 2016 S. 210 Nr. 7
OAAAF-68196

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.06.2014 - 12 K 1045/13

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