SolZG § 4

§ 4 Zuschlagsatz [1] [2]

1Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. 2Er beträgt nicht mehr als 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, und der nach§ 3 Absatz 3, 4 und 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. 3Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz. 4Der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes und auf die Lohnsteuer nach § 39b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes beträgt ungeachtet des Satzes 2 5,5 Prozent.

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1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. 13. 12. 2019.

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 4 siehe § 6 Abs. 12 und 21.