Sachgerechter Maßstab zur Ermittlung beruflich veranlasster
Übernachtungskosten - Mitnahme von Familienangehörigen
Leitsatz
Der vom ArbG anlässlich einer ArbN-Entsendung nach Tschechien neben der laufenden Vergütung gezahlte Aufwendungsersatz ist
nicht in die Ermittlung des Steuersatzeinkommens einzubeziehen, wenn er nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei ist.
In Abgrenzung zur doppelten Haushaltsführung ist von einer Auswärtstätigkeit auszugehen, wenn der ArbN vorübergehend außerhalb
seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird, d. h. am neuen Einsatzort keine regelmäßige Arbeitsstätte
begründet wird.
Der bei ArbN-Entsendung vom ArbG erstattete Mietaufwand ist gemäß § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit es sich um beruflich
veranlassten Aufwand (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) handelt.
Der durch die Mitnahme der Familie privat veranlasste Mehraufwand ist im Wege einer modifizierten Aufteilung nach Köpfen
zu ermitteln.
Zunächst ist der Gesamtaufwand nach Köpfen zu verteilen, anschließend ist eine Korrektur i.H.v. 20 v. H. des Gesamtaufwands
zugunsten des Erwerbsaufwands vorzunehmen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2016 S. 404 Nr. 7 BB 2016 S. 803 Nr. 14 EFG 2016 S. 557 Nr. 7 GStB 2016 S. 212 Nr. 6 IWB-Kurznachricht Nr. 11/2016 S. 394 YAAAF-67442
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 30.10.2015 - 9 K 105/12
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