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FG Bremen Urteil v. - 4 K 21/14 (6)

Gesetze: MilchquotV § 39 MilchquotV § 40 Abs. 3 MilchquotV § 40 Abs. 4 MilchquotV § 40 Abs. 7 GGArt. 80 Abs. 1 GGArt. 3 GGArt. 19 Abs. 4 GG Art. 108 MOG § 8 Abs. 1 S. 1 MOG § 12 Abs. 2 S. 1 EGV 1788/2003 EGV 1234/2007 AO § 355 Abs. 1 S. 2AO § 168

Erhebung der Milchabgabe ist verfassungs- und europarechtskonform

Rechtzeitigkeit des Einspruchs berührt die Begründetheit der Klage

Einspruchsfrist des Milcherzeugers gegen die Abgabenanmeldung des Käufers

Leitsatz

1. Die Erhebung der Milchabgabe gemäß § 39 MilchquotV ist verfassungs- und europarechtskonform.

2. Die Rechtzeitigkeit des Einspruchs berührt nicht die Zulässigkeit einer Klage, sondern deren Begründetheit.

3. Die gesetzliche Regelung des § 355 Abs. 1 S. 2 AO kann nicht auf die Einspruchsfrist des Milcherzeugers als Steuerschuldner angewendet werden. Vielmehr ist diese Regelung ausschließlich auf die Anmeldung durch den Käufer anzuwenden. Für die Rechtsbehelfsfrist des Milcherzeugers gegen die Anmeldung des Käufers kommt es darauf an, wann dem Erzeuger das Datum der Steueranmeldung des Käufers bekannt geworden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
JAAAF-67434

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Bremen, Urteil v. 19.03.2015 - 4 K 21/14 (6)

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