BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 2560/15

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des Vortrags im fachgerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Entscheidungserheblichkeit einer Vorlagefrage

Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, EGV 1234/2007, EGV 1788/2003, EWGV 3950/92

Instanzenzug: Az: VII B 54/15 Beschlussvorgehend Az: 4 K 21/14 (6) Urteil

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht den Darlegungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG genügt.

2 1. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens lässt sich nicht zuverlässig überprüfen, ob der Beschwerdeführer gemäß dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde durch hinreichenden Vortrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 74, 102 <113 f.>; 84, 203 <208>; 104, 65 <70>; stRspr).

3 Der Verfassungsbeschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hinreichend zur Entscheidungserheblichkeit der von ihm formulierten Vorlagefragen vorgetragen hat. Hierzu hätte deshalb Anlass bestanden, weil bereits das Finanzgericht unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. -, juris, Rn. 25; vgl. auch -, juris, Rn. 25; Beschluss vom - VII B 44/14 -, juris, Rn. 9) darauf abgestellt hatte, dass im Falle der gerügten Nichtigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl L 299, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl L 270, S. 123) die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl L 405, S. 1) weiter gegolten und damit eine Rechtsgrundlage für die Erhebung der Milchabgabe bestanden hätte, obwohl die Geltungsdauer der dann anwendbaren Verordnung Nr. 3950/92 gemäß Art. 1 Unterabsatz 1 in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl L 160, S. 73) bis zum begrenzt war. Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung war, entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs komme es für das vorliegend maßgebliche Milchwirtschaftsjahr aus zeitlichen Gründen auf die Frage der Nichtigkeit der Verordnungen Nr. 1234/2007 und Nr. 1788/2003 an, so wäre es geboten gewesen, diese Frage mit dem Ziel der Zulassung der Revision auch dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung zu unterbreiten (vgl. BVerfGE 112, 50 <62>). Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer schon im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltend machen können und müssen, dass die Heranziehung der Verordnung Nr. 3950/92 wegen ihrer zeitlich begrenzten Geltungsdauer im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt. Dass dies geschehen ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

4 2. Der Beschwerdeführer hat seiner Verfassungsbeschwerde auch nicht die entsprechenden Schriftsätze an den Bundesfinanzhof beigefügt. Der Beschwerdeführer erklärt zwar auf Seite 6 der Verfassungsbeschwerde, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sei als Anlage Bf 4 beigefügt. Tatsächlich ist dies aber nicht der Fall. Bei der beigefügten Anlage Bf 4 handelt es sich um die Einspruchsentscheidung des Hauptzollamtes.

5 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170909.1bvr256015

Fundstelle(n):
AAAAG-59762