USt direkt digital Nr. 5 vom Seite 1

Die nächste Entscheidung

RAin Dipl.-Finw. Susanne Stillers | verantwortliche Redakteurin | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

der sieht ebenfalls ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 UStG und folgt insoweit dem . Darüber hinaus äußert er zusätzliche Zweifel, weil die Betroffenen aufgrund der vorliegenden Verwaltungsanweisungen eine Nettopreisabrede getroffen haben, die es zweifelhaft erscheinen lässt, ob der Bauleistende (Kläger) die Umsatzsteuer zivilrechtlich mit Erfolg als zusätzliches Entgelt nachfordern kann. Mehr dazu finden Sie auf .

Sobald die EU-rechtlichen Voraussetzungen geschaffen sind, wird die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften vorschlagen, aus Gründen der Neutralität (auch) für E-Books, E-Paper und andere elektronische Informationsmedien einen ermäßigten Umsatzsteuersatz einzuführen (BT-Drucks. 18/7510). Bis dahin ist für digitale Bücher der Regelsteuersatz anwendbar, wie Mann auf klarstellt. Ebenfalls beim Regelsteuersatz bleibt es für gewöhnlich bei den Leistungen eines Hochzeits- und Trauerredners. Erst wenn seine Leistung eine schöpferische Gestaltungshöhe erreicht, kommt ein ermäßigter Steuersatz in Betracht (siehe ).

Am hat das Bundeskabinett das Investmentsteuerreformgesetz beschlossen. Danach soll u. a. die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentfonds ausgeweitet werden. D. h. unter die erweiterte Umsatzsteuerbefreiung fallen alle Investmentfonds, die die Anforderungen der OGAW-Richtlinie erfüllen. Alternative Investmentfonds (AIF) sind dann erfasst, wenn sie mit OGAW vergleichbar sind. Die Anpassung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG soll erst zum in Kraft treten. Bis dahin können sich Steuerpflichtige direkt auf EU-Recht berufen. Siehe bereits .

Beste Grüße

Susanne Stillers

Fundstelle(n):
USt direkt digital 5 / 2016 Seite 1
NWB CAAAF-67364