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NWB direkt Nr. 9 vom Seite 210

Steuerhinterziehung: Großes Ausmaß stets ab 50.001 €

Ingo Heuel und Dirk Beyer

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB QAAAF-67047 Der BGH verschärft überraschend seine Rechtsprechung. Ein großes Ausmaß i. S. des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO liegt nach neuer Ansicht des BGH nun bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 € vor ( NWB VAAAF-66163). Bisher differenzierte der BGH danach, ob sich die Hinterziehung als ein „Griff in die Kasse des Fiskus“ darstellte. Dann galt eine Grenze von 50.000 € (in anderen Fällen 100.000 €). Es ergeben sich ungeklärte Praxisfragen.

Ausführlicher Beitrag s. .

Auswirkungen der neuen Rechtsprechung

[i]Verlängerte Verjährungsfrist und erhöhter StrafrahmenBei einem großen Ausmaß gilt eine verlängerte strafrechtliche Verjährungsfrist von zehn statt fünf Jahren (§ 376 Abs. 1 AO). Auch droht unter Umständen ein erhöhter Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe (im Normalfall der Steuerhinterziehung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre). Für Beschuldigte ist zudem entscheidend, ob Vertrauensschutz in die bisherige Rechtsprechung besteht.

Der Sachverhalt

Der Angeklagte A hatte für seinen Pizzeria-Betrieb Umsätze und Gewinne in seinen Steuererklärungen für 2006 und 2007 zu niedrig erklärt. Hierdurch verkürzte er für das im vorliegenden Zusammenhang relevante Jahr 2007 die Umsatzsteuer in ...

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