Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerhinterziehung: Großes Ausmaß stets ab 50.001 €
Praxisbedeutung des
[i]BGH, Urteil vom 27. 10. 2015 - 1 StR 373/15 NWB VAAAF-66163 Der BGH ist im Steuerstrafrecht immer wieder für eine Überraschung (Verschärfung) gut. Nun sorgt er für Aufsehen bei der Frage, wann ein großes Ausmaß i. S. des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO vorliegt. Er stellt im Leitsatz fest: Ein großes Ausmaß liegt bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 € vor (bisher galt eine differenzierte Schwelle von 50.000 €/100.000 €). [i]BGH überrascht mit 50.000 €-GrenzeDieses Urteil ist umso überraschender, weil der BGH in den letzten Jahren mehrmalig sog. obiter dicta in seinen Urteilen platzierte und hiermit seine Auffassung zu nicht streiterheblichen Rechtsfragen vorab kundgetan hat. Doch zum großen Ausmaß erfolgten keine derartigen Hinweise, die auf den aktuellen Kurswechsel hätten hindeuten können. Diese neue Rechtsprechung hat Bedeutung für die Wahl des zutreffenden Strafrahmens, denn bei einem großen Ausmaß droht unter Umständen ein erhöhter Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (im Normalfall der Steuerhinterziehung eine Freiheitstrafe von bis zu fünf Jahren). Ferner gilt dann eine verlängerte strafrechtliche Verjährungsfrist von zehn statt fünf Jahren (§ 376 Abs. 1 AO). Mittelbar könnte die verlängerte Verjährung Rel...