FamGKG § 28

Abschnitt 6: Gebührenvorschriften

§ 28 Wertgebühren [1]

(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem


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Verfahrenswert
bis … Euro
für jeden
angefangenen Betrag
von weiteren … Euro
um
… Euro
2 000
500
20
10 000
1 000
21
25 000
3 000
29
50 000
5 000
38
200 000
15 000
132
500 000
30 000
198
über 500 000
50 000
198.

3Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAF-66608

1Anm. d. Red.: § 28 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S.3229) mit Wirkung v. .