FamGKG § 44

Abschnitt 7: Wertvorschriften

Unterabschnitt 2: Besondere Wertvorschriften

§ 44 Verbund [1]

(1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren.

(2) 1Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folgesachen, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 für jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 4.000 Euro; eine Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. 2Die Werte der übrigen Folgesachen werden hinzugerechnet. 3§ 33 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Ist der Betrag, um den sich der Verfahrenswert der Ehesache erhöht (Absatz 2), nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Betrag berücksichtigen.

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FAAAF-66608

1Anm. d. Red.: § 44 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S.3229) mit Wirkung v. .