FamGKG § 24

Abschnitt 5: Kostenhaftung

§ 24 Weitere Fälle der Kostenhaftung

Die Kosten schuldet ferner,

  1. wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;

  2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;

  3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und

  4. der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung; dies gilt nicht für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine Person betreffen.

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FAAAF-66608