Zu § 109a BewG
55: Berichtigung oder Änderung von Steuerbilanzwerten [1]
1Nach den §§ 95 und 109 BewG sind die Steuerbilanzwerte dem Grunde und der Höhe nach grundsätzlich zu übernehmen. 2Eine Abweichung in der Vermögensaufstellung ist außerhalb der bewertungsrechtlichen Sondervorschriften nicht zulässig (vgl. Abschnitte 47 und 48). 3Dies gilt auch, wenn die Steuerbilanzwerte unzutreffend sind. 4Wird die Steuerbilanz geändert oder berichtigt und wirkt sich die Änderung oder Berichtigung auf die Höhe des Einheitswerts aus, ist der Einheitswertbescheid von Amts wegen zu ändern, wenn die Änderung für die Besteuerung von Bedeutung ist (§ 19 Abs. 4 BewG). 5Die Ablaufhemmung der Feststellungsfrist tritt auch in den Fällen ein, in denen es wegen fehlender Auswirkungen der berichtigten oder geänderten Steuerbilanzwerte auf die steuerliche Gewinnermittlung nicht zur Änderung des Ertragsteuerbescheids oder Gewinnfeststellungsbescheids kommt, jedoch die korrigierten Steuerbilanzwerte zu einer gegenüber dem bereits ermittelten Einheitswert abweichenden Feststellung führen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-59280
1§ 109a BewG ist nur bei Stpfl. mit Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG anzuwenden.
Die
Bestandsidentität führt dazu, daß auch falsche
Bilanzansätze zu übernehmen sind. Soweit sich der falsche
Bilanzansatz ertragsteuerlich ausgewirkt hat, kann eine Änderung nur im
Rechtsbehelfsverfahren gegen den ESt-/KSt-Bescheid erreicht werden. Noch nicht
geklärt ist die Frage, welcher Bescheid anzufechten ist, wenn sich eine
ertragsteuerliche Auswirkung zunächst noch nicht ergibt (z. B. Frage, ob
unverzinsliche Forderung/Schuld betrieblich oder privat ist). Hier sollten bis
zu einer endgültigen Klärung beide Bescheide (ESt- und EW
BV-Bescheid) angefochten werden.