VStR 35. (Zu § 97 BewG)

Zu § 97 BewG

35. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

(1) 1Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 14 AO) umfaßt den Gewerbebetrieb, den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und den sonstigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. 2Das Vermögen einer Körperschaft, das einem sonstigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dient, ist, auch wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht als Gewerbebetrieb anzusehen ist, wie Betriebsvermögen zu behandeln. 3Dies gilt nicht, soweit es sich um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft handelt.

(2) 1Eine Beteiligung an einem gemeinsam betriebenen Gewerbebetrieb ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (,BStBl 1989 II S. 134). 2Bei der Ermittlung des Einheitswerts für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind nur Schulden und Lasten abzuziehen, die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. 3Schulden und Lasten, bei denen weder ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zum Geschäftsbetrieb noch zum übrigen Vermögen der Körperschaft festgestellt werden kann, sind anteilmäßig zu berücksichtigen. 4Sie sind deshalb im Verhältnis des Werts des steuerpflichtigen Aktivvermögens zum Wert des steuerfreien Aktivvermögens vom jeweiligen Veranlagungszeitpunkt aufzuteilen, wenn nicht der eine oder andere Teil hier von untergeordneter Bedeutung ist.

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