VStR 33. (Zu § 97 BewG)

Zu § 97 BewG

33. Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens von Kommanditgesellschaften

1Der Einheitswert des Betriebsvermögens einer Kommanditgesellschaft ist in gleicher Weise wie bei einer offenen Handelsgesellschaft aufzuteilen, wenn alle Anteile der Kommanditisten am Unternehmenswert positiv sind. 2Bestehen jedoch nach der Handelsbilanz bei einzelnen Kommanditisten negative Kapitalkonten einschließlich etwaiger Sonderkonten [1] und bleiben sie auch nach der — gedachten — Auflösung und Verteilung stiller Reserven und gegebenenfalls des Firmenwerts auf die einzelnen Gesellschafter entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel negativ, ist es nicht zulässig, diesen Kommanditisten einen Anteil am Einheitswert des Betriebsvermögens, soweit es sich um Gesamthandsvermögen handelt, zuzurechnen, wenn sie ihre Einlage geleistet haben (,BStBl 1982 II S. 2). [2] 3Der auf diese Kommanditisten entfallende Unternehmenswertanteil ist, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag ein bestimmter Aufteilungsmaßstab ergibt, den übrigen Gesellschaftern in einem den Umständen nach angemessenen Verhältnis zuzurechnen (vgl. § 168 HGB); das gilt auch für die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, die am Vermögen der Kommanditgesellschaft nicht beteiligt ist (,BStBl II S. 543). [3] 4Die Verpflichtung eines Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto, etwaige Gewinne nachfolgender Wirtschaftsjahre zunächst zur Deckung des negativen Kapitalkontos zu verwenden, ist am jeweiligen Stichtag kein bewertungsfähiges Wirtschaftsgut.

Beispiele:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kapitalkonten der Handelsbilanz
+
40 000 DM
Unternehmenswert
+
120 000 DM
Aufzuteilender Unterschiedsbetrag
+
80 000 DM
Einheitswert
±
60 000 DM

Gewinn- und Verlustteilung A § 50 v. H., B = 30 v. H. und C = 20 v. H. C ist Kommanditist.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesellschafter
Kapitalkonten der Handelsbilanz
Anteile am Unterschiedsbetrag
Unternehmenswertanteil
Zuzurechnender Anteil des Komm. C.
[4]
Verbleibender Unternehmenswertanteil
Anteile am Einheitswert
Beispiel A:
A
+
70
+
40
+
110
-
27,5
+
82,5
+ 60 x
+ 82,5
= 41,25
120
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
B
+
30
+
24
+
54
-
16,5
+
37,5
+ 60 x
+ 37,5
= 18,75
120
C
-
60
+
16
(-
44)
0
0
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
insgesamt
+
40
+
80
+
164
-
44,0
+
120,0
+ 60,0
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Beispiel B:
A
+
70
+
40
+
110
-
27,5
+
82,5
- 60 x
+ 82,5
= - 41,25
120
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
B
+
30
+
24
+
54
-
16,5
+
37,5
- 60 x
+ 37,5
= - 18,75
120
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
C
-
60
+
16
(-
44)
0
0
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
insgesamt
+
40
+
80
+
164
-
44,0
+
120,0
- 60,0

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-59280

1Bezogen auf das Gesamthandsvermögen, d. h. bereinigt um vorzunehmende Vorabzurechnungen.

2Im Ergebnis ist in diesen Fällen ein gemeinsamer Antrag auf anderweitige Aufteilung nur dann möglich, wenn sich für alle Kommanditisten positive Unternehmenswertanteile im Sinne des Abschn. 32 Abs. 4 ergeben.

3Die nach dem HGB vorgegebene Stellung des Komplementärs kann nicht durch Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag aufgehoben werden. Es kann insbes. nicht erreicht werden, daß den Kommanditisten mit negativen Kapitalkonten (Unternehmenswertanteilen) EW-Anteile zugerechnet werden und der (nicht am Vermögen beteiligten, aber nach außen gleichwohl voll haftenden) Komplementär-GmbH nicht.

4hier nach Gewinnverteilung A/B

40
64
:
24
64