VStR 31. (Zu § 97 BewG)

Zu § 97 BewG

31. Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens von Personengesellschaften

(1) 1Der Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit, an der mehrere Personen beteiligt sind, wird nach § 179 Abs. 2 Satz 2 AO einheitlich festgestellt. 2In dem Feststellungsbescheid ist nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 BewG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO und § 3 BewG gleichzeitig die Aufteilung des Einheitswerts auf die Gesellschafter vorzunehmen. 3Bei der Feststellung des Einheitswerts wird auch über die sachliche Steuerfreiheit einzelner Wirtschaftsgüter entschieden. 4Das gilt jedoch nicht für Wirtschaftsgüter, die voll im Einheitswert erfaßt werden müssen und erst bei der Ermittlung des Gesamtvermögens außer Betracht bleiben können. [1]

(2) 1Wenn sich das Beteiligungsverhältnis nach dem Feststellungszeitpunkt ändert, ist eine Zurechnungsfortschreibung vorzunehmen (§ 22 Abs. 2 und 4 BewG). 2Das Vermögen der Gesellschaft wird dabei auf den Fortschreibungszeitpunkt nur dann neu ermittelt, wenn die Fortschreibungsgrenzen des § 22 Abs. 1 Nr. 2 BewG überschritten werden. 3In den anderen Fällen wird lediglich das auf den letzten Feststellungszeitpunkt festgestellte Betriebsvermögen nach dem neuen Beteiligungsverhältnis aufgeteilt (,BStBl II S. 602). 4Eine Zurechnungsfortschreibung kann unterbleiben, wenn sie bei keinem Gesellschafter Bedeutung für die Neuveranlagung zur Vermögensteuer hat.

(3) 1Geht der Anteil eines Gesellschafters einer Personengesellschaft auf einen Dritten über, ist eine Zurechnungsfortschreibung durchzuführen. 2Ändern sich im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Gesellschafters die Beteiligungsverhältnisse entscheidend und wirkt sich dies auf den Umfang und den Aufbau des Unternehmens aus, entsteht eine neue wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 BewG, für die eine Nachfeststellung durchzuführen ist (,BStBl II S. 602).

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MAAAA-59280

1Z. B. das nach § 116 BewG befreite Krankenhausvermögen, das nach § 117 BewG befreite Verkehrsvermögen oder das nach § 117a BewG begünstigte Handelsschiffsvermögen. Der Wert dieser WG ist nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 AO gesondert festzustellen. Sofern die WG zum Gesamthandsvermögen gehören, erfolgt die Verteilung entsprechend den EW-Anteilen am Gesamthandsvermögen.
Wegen der Behandlung von Schachtelbeteiligungen bei einer atypischen stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (GmbH und Still) und der Aufteilung des EW BV in diesen Fällen vgl. Abschn. 39 Abs. 4.