Online-Nachricht - Dienstag, 26.01.2016

Gesetzgebung | Stellungnahme zum Regierungsentwurf des AReG (IDW)

Das IDW begrüßt in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Abschlussprüfungsreformgesetzes (AReG), dass die Differenzierung der EU-Regeln zwischen Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) und anderen Unternehmen (Non-PIE) bei der Umsetzung und Ausführung der EU-Regeln im nationalen Recht beachtet wird. Diese Berücksichtigung der europäischen Wertungsentscheidung geht auf die Belange der mittelständischen Wirtschaft und deren Abschlussprüfer ein.

Hierzu führt das IDW weiter aus:

  • Mit Blick auf die Pflicht zur externen Rotation unterstützen wir die Ausübung des Mitgliedstaatenwahlrechts zur Verlängerung der Grundrotationsdauer von 10 auf 20/24 Jahre. Allerdings ist unverständlich, dass Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen von dieser Verlängerung der Höchstlaufzeit ausgenommen werden sollen. Auch die Regierungsbegründung erkennt an, dass jede externe Rotation die Gefahr eines erheblichen Verlustes an Informationen über das geprüfte Unternehmen mit sich bringt und sich ein solcher Informationsverlust negativ auf die Prüfungsqualität auswirken kann. Eine Verlängerungsoption ist demnach auch bei diesen Unternehmen angebracht.

  • Die im Regierungsentwurf geregelte Erlaubnis von Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen unter den Voraussetzungen der EU-Verordnung ist sachgerecht. Nicht sachgerecht ist es hingegen, eine Steuerberatungsleistung, die entweder den steuerlichen Gewinn erheblich kürzt oder einen erheblichen Teil des Gewinns ins Ausland verlagert, mit dem Ziel zu verbieten, damit die internationale Steuerverlagerung einzuschränken. Zur Erreichung dieses Zieles müssen vielmehr die nationalen Steuergesetze international harmonisiert und angepasst werden.

  • Dass der Regierungsentwurf von der im Referentenentwurf vorgeschlagenen Regelung eines einheitlichen Bestätigungsvermerks Abstand nimmt, begrüßen wir. Ob und in welcher Form die Anforderungen der EU-Verordnung für Bestätigungsvermerke von PIE auf Non-PIE ausgedehnt werden, kann u.E. zu einem späteren Zeitpunkt beurteilt werden.

  • Außerdem regen wir in unserer Stellungnahme an, für sog. Kurzläufer in einer Übergangsvorschrift zu regeln, dass eine Ausschreibung für das Jahr 2017 die Nutzung der Verlängerungsoption auch dann ermöglicht, wenn die Mandatsdauer dieser Kurzläufer dann bereits 12 oder 13 Jahre beträgt.

  • Als ganz neue Ergänzung regen wir eine Änderung der Wirtschaftsprüferordnung in Anlehnung an die Neuregelung für Rechtsanwälte an: Für Rechtsanwälte ist in § 2 Abs. 3 BORA geregelt, dass im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter dann kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht vorliegt, wenn dies objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht, sog. Sozialadäquanz. Wir weisen darauf hin, dass Wirtschaftsprüfer dasselbe berechtige Schutzinteresse wie Rechtsanwälte haben und insofern eine solche Regelung in der WPO angezeigt ist.

Hinweis: Die Stellungnahme ist auf der Homepage des IDW veröffentlicht.

Quelle: IDW, Meldung v.

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-48211