Kindergeld | Anforderungen an den Nachweis als Ausbildungsuchender (BFH)
Der Registrierung als Ausbildungsuchender kommt für den Anspruch auf Kindergeld keine (echte) Tatbestandswirkung zu (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist, welche Anforderungen sind den Nachweis der Meldung als Ausbildungsplatzsuchender bei einer Agentur für Arbeit zu stellen sind.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Der Registrierung als Ausbildungsuchender kommt - ebenso wie der Registrierung als Arbeitsuchender - für den Anspruch auf Kindergeld keine (echte) Tatbestandswirkung zu.
Sie gilt deshalb als Indiz für das Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz auch dann nach Maßgabe des § 38 Abs. 4 SGB III n.F. fort, wenn die Agentur für Arbeit nach der - auch formlos möglichen - Meldung des Kindes die Registrierung ohne Grund wieder löscht.
Die Meldung als Ausbildungsuchender ist nach § 38 Abs. 4 SGB III n.F. nicht mehr auf drei Monate beschränkt.
Die Ausbildungsvermittlung ist nach § 38 Abs. 4 SGB III n.F. durchzuführen, bis die Ausbildungssuche in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit mündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder solange der Ausbildungsuchende dies verlangt.
Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung einstellen, wenn der Ausbildungsuchende die ihm nach § 38 Abs. 2 SGB III n.F., der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III n.F. obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Anmerkung: Das Urteil ist zu einer alten, die Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden regelnden Fassung des § 38 SGB III ergangen. Jedoch gilt die Aussage zur mangelnden Tatbestandswirkung der Registrierung als Arbeitssuchender bei der Arbeitsagentur bis heute fort, da sich insoweit der Wortlaut der Vorschrift nicht geändert hat. Die Registrierung als Ausbildungs- oder Arbeitsplatzsuchender ist lediglich Indiz (Beweisanzeichen) für das Bemühen um einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz. Unabhängig von dieser Registrierung hat der Kindergeldberechtigte also nachzuweisen, dass das Kind als ausbildungssuchend gemeldet war und sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Dazu kann auch der Zeugenbeweis z.B. durch Vernehmung des Kindes und der angesprochenen Arbeitgeber angeboten werden.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
IAAAF-47546