Umsatzsteuer | Verkauf von Horoskopen an ausländische Unternehmer (FG)
Der Verkauf von Horoskopen an ausländische Unternehmer, die diese an Kunden weiterverkaufen, stellt eine im Inland umsatzsteuerbare sonstige Leistung dar ().
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH, die u.a. Horoskope erstellt und vermarktet. Die Horoskope lieferte sie (im Streitjahr 2004) sowohl an inländische Endverbraucher als auch an im Ausland ansässige Unternehmer, die diese weiterverkauften. Die astrologischen Daten der Endkunden (insbesondere Geburtsort und Geburtszeit), leiteten die ausländischen Unternehmer an die Klägerin weiter, deren IT-System aus einem Fundus einzelner Textbausteine nach dem Zufallsprinzip ein 8 bis 15 Seiten umfassendes Horoskop erstellte. Durch diese „Randomisierung“ wurde der Anschein erweckt, dass jeweils ein individuelles Horoskop angefertigt worden war. Das Finanzamt unterwarf die Veräußerung der Horoskope bei der Klägerin als sonstige Leistungen der Umsatzsteuer. Diese war jedoch der Ansicht, dass es sich entweder um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen oder um die Einräumung von Urheberrechten bzw. um Datenverarbeitungen handele, für die der Leistungsort am ausländischen Sitz des Leistungsempfängers liege. Die so begründete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Der Verkauf der Horoskope stellt keine Lieferung dar. Vielmehr liegt eine einheitliche Leistung vor, die untrennbar miteinander verbundene Lieferungselemente (Horoskopausdrucke) und Dienstleistungselemente (z.B. Zusammenstellung der Textbausteine, Abfassung der Horoskope und Postversand) enthält. Da die Ausdrucke lediglich das Mittel zur Übermittlung darstellen, stellen die Dienstleistungselemente den Schwerpunkt dar.
Der Ort dieser einheitlichen sonstigen Leistung liegt am inländischen Sitz der Klägerin (§ 3a Abs. 1 UStG a.F.). Eine abweichende Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 4 UStG a.F. kommt nicht in Betracht. Die erstellten Horoskope unterliegen keinem Urheberrechtsschutz, da lediglich Textbausteine automatisiert zusammengestellt werden.
Es liegt auch keine Datenverarbeitung vor, da die Klägerin die Daten der Endkunden lediglich benutzt, um die Horoskope zu erstellen, sie aber nicht „verarbeitet“. Überdies liegt ein Leistungsbündel vor, in dem die Datennutzung nur eines von mehreren Bestandteilen darstellt.
Quelle: FG Münster, Newsletter August 2015
Hinweis: Die Nachricht wurde am aktualisiert. Das o.g. Urteil erging zur Rechtslage 2004. Zwischenzeitlich haben sich die Regelungen zur Bestimmung des Leistungsortes geändert. Seit 2010 bestimmt sich der Leistungsort für eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, grundsätzlich nach dem Sitz des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG n.F.). Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht, eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
PAAAF-47454