Suchen
Online-Nachricht - Dienstag, 02.06.2015

Einkommensteuer | Bürgschaftsinanspruchnahme als Verlust gemäß § 17 EStG (FG)

Die Berücksichtigung einer Bürgschaftsinanspruchnahme hängt u.a. davon ab, ob die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. In der Vergangenheit wurde diesbezüglich auf den eigenkapitalersetzenden Charakter der Finanzierungsmaßnahme abgestellt. Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (kurz: MoMiG) sind jedoch die Bestimmungen über eigenkapitalersetzende Darlehen gestrichen worden. Damit ist (a.A. BStBl I 2010, 832) der steuerliche Anknüpfungspunkt für die gesellschaftliche Veranlassung weggefallen (; Revision nicht zugelassen).

Hintergrund: Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Verlust aus der Auflösung von Kapitalgesellschaften, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft qualifiziert beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen hielt (§ 17 Abs. 1 und 4 EStG). Als in diesen Verlust einzubeziehende nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung kommen - bezogen auf den Streitfall - Leistungen des GmbH-Gesellschafters aus einer für Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung in Betracht, wenn die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und die Rückgriffsforderung gegen die Gesellschaft wertlos ist (s. NWB AAAAE-32713).

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Der BFH hat in der Vergangenheit bei der Frage, ob eine Bürgschaftsübernahme gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, darauf abgestellt, ob die Finanzierungsmaßnahme in Form der Bürgschaft eigenkapitalersetzenden Charakter hat ( NWB EAAAC-78611). Einen eigenkapitalersetzenden Charakter hat der BFH bejaht, wenn die Bürgschaft in der Krise übernommen wird, für den Fall der Krise bestimmt ist oder aber in der Krise bestehen gelassen wird.

  • Durch das MoMiG, welches am in Kraft getreten ist, sind jedoch die Bestimmungen über eigenkapitalersetzende Darlehen in §§ 32a, 32b GmbH-Gesetz gestrichen worden. Damit ist der steuerliche Anknüpfungspunkt für die gesellschaftliche Veranlassung weggefallen (a.A. BStBl I 2010, 832).

  • Selbst wenn man die bisherige Rechtsprechung fortführen wollte und als maßgebend ansehen wollte, ob die Bürgschaftsinanspruchnahmen durch den Kläger eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt habe, ergäbe sich im Streitfall jedoch kein anderes Ergebnis. Denn die Bürgschaftsübernahmen wären hier als eigenkapitalersetzend anzusehen.

  • Eine Bürgschaft ist eigenkapitalersetzend, wenn sie in einer Situation übernommen wird, in der bei objektiver Betrachtung ex ante ein ordentlicher Kaufmann angesichts der Risikobehaftung der Rückzahlung der gesicherten Bankdarlehen durch die GmbH dieser Eigenkapital zugeführt hätte.

  • Die Kreditunwürdigkeit einer GmbH - so der BFH - könne sich dabei auch daraus ergeben, dass die für die Geschäftsführung der GmbH erforderliche Kreditaufnahme ohne zusätzliche selbstschuldnerische Bürgschaft der Gesellschafter nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass ohne die selbstschuldnerische Bürgschaft des Klägers die GmbH die Darlehen nicht erhalten hätte.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
EAAAF-47167