Online-Nachricht - Mittwoch, 08.04.2015

Umsatzsteuer | Innergemeinschaftliche Lieferung im Rahmen eines "Reihengeschäfts" (BFH)

Der XI. Senat des BFH hat entschieden, dass bei sog. Reihengeschäften die Prüfung, welche von mehreren Lieferungen über ein und denselben Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat steuerfrei ist, anhand der objektiven Umstände und nicht anhand der Erklärungen der Beteiligten vorzunehmen ist; Erklärungen des Erwerbers können allerdings im Rahmen der Prüfung des Vertrauensschutzes (§ 6a Abs. 4 UStG) von Bedeutung sein (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt u.a. voraus, dass der gelieferte Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) befördert oder versendet wird (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 UStG). Dies festzustellen bereitet insbesondere bei sog. Reihengeschäften immer wieder Schwierigkeiten: Liefert ein Unternehmer (A) Waren an einen anderen Unternehmer (B), der diese an einen dritten Unternehmer (C) weiterliefert, kann nur diejenige Lieferung umsatzsteuerfrei sein, der der Warentransport in den anderen Mitgliedstaat zuzuordnen ist.
Sachverhalt: Im Streitfall verkaufte eine deutsche GmbH (A) zwei Maschinen an ein US-amerikanisches Unternehmen (B). B teilte A auf Anfrage lediglich die USt-IdNr. eines finnischen Unternehmens (C) mit, an die es die Maschinen weiterverkauft habe. Die Maschinen wurden von einer von B beauftragten Spedition bei A abgeholt und zu C nach Finnland verschifft. Nach Ansicht des zuvor mit dem Streitfall befassten EuGH ist bei sog. Reihengeschäften regelmäßig die erste Lieferung (von A an B) umsatzsteuerfrei; anders sei es jedoch, wenn B der C bereits Verfügungsmacht an der Ware verschafft habe, bevor die Ware das Inland verlassen hat ( NWB CAAAE-19285; VSTR). Im Streitfall war im Nachhinein jedoch nicht mehr zu ermitteln, wann B der C die Verfügungsmacht an den Waren verschafft hatte.
Hierzu führte der BFH u.a. aus:

  • Bei einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft mit drei Beteiligten (A, B und C) und zwei Lieferungen (A an B sowie B an C) setzt die erforderliche Zuordnung der (einen) innergemeinschaftlichen Beförderung oder Versendung des Gegenstands zu einer der beiden Lieferungen eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Feststellung voraus, ob der Ersterwerber (B) dem Zweiterwerber (C) die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, im Inland übertragen hat.

  • Dabei kommt es grds. allein auf die objektiven Umstände an; hiervon abweichende Absichtsbekundungen können (nur) im Rahmen der Prüfung des Vertrauensschutzes von Bedeutung sein.

  • Verbleiben nach der erforderlichen Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzgericht, bei der insbesondere der Ersterwerber (B) zur Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden kann, nicht behebbare Zweifel daran, dass der Ersterwerber (B) dem Zweiterwerber (C) die Verfügungsmacht noch im Inland übertragen hat, ist die Warenbewegung der ersten Lieferung (A an B) zuzuordnen.

Anmerkung: Der BFH tritt mit seiner o.g. Entscheidung ausdrücklich der Auffassung des FG Münsters entgegen, nach der es in Fällen der vorliegenden Art allein auf die "Verpflichtung und Absichtsbekundung" des Zwischenerwerbers ankomme, den Liefergegenstand zu befördern oder zu versenden ( NWB SAAAE-67045NWB-Nachricht v. 20.2.2014). Nach Ansicht des BFH sind demgegenüber alleine die die objektiven Umstände entscheidend. Eine andere, hiervon zu trennende Frage sei es, ob dem Steuerpflichtigen - trotz Nichtvorliegens der objektiven Voraussetzungen der Steuerbefreiung - aufgrund der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit (im Wege des Vertrauensschutzes) die Steuerbefreiung zu gewähren ist.
Quellen: NWB Datenbank und Pressemitteilung Nr. 25/2015
Hinweis: Im Rahmen seines Urteils zeigte der BFH eine für die Unternehmer bestehende Absicherungsmöglichkeit auf: Nach Auffassung des BFH kann sich z.B. A von B versichern lassen, dass B die Befugnis, über den Gegenstand der Lieferung wie ein Eigentümer zu verfügen (Verfügungsmacht), nicht auf einen Dritten übertragen wird, bevor der Gegenstand der Lieferung das Inland verlassen hat. Verstößt B gegen diese Versicherung, kommt die Gewährung von Vertrauensschutz für A in Betracht und B schuldet ggf. die deutsche Umsatzsteuer (§ 6a Abs. 4 UStG).
 

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-46942