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FG Münster Urteil v. - 5 K 3930/10 U EFG 2014 S. 682 Nr. 8

Gesetze: UStG § 6 Abs 1, UStG § 3 Abs 6 Satz 5, UStG § 3 Abs 6 Satz 6, UStG § 4 Nr 1 Buchst. a

Umsatzsteuer

Frage der Steuerbefreiung einer Handylieferung im Rahmen eines grenzüberschreitenden Reihengeschäfts

Leitsatz

1. Grundsätzlich ist gem. § 3 Abs. 6 S. 6 UStG in dem Fall, dass der mittlere Unternehmer (1. Erwerber) die Beförderung oder Versendung der Ware durchführt, die Beförderung oder Versendung (sog. bewegte Lieferung) dem 1. Umsatzgeschäft zuzuordnen. Etwas anderes gilt nur, wenn nachgewiesen ist, dass der 1. Erwerber den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet. Für die erforderliche Abgrenzung kommt es auf die Verpflichtung und Absichtsbekundung des Zwischenerwerbers an, den Liefergegenstand zu befördern oder zu versenden.

2. Nicht allein maßgeblich ist, wer den Transport der Ware tatsächlich veranlasst oder die Gefahr und/oder Transportkosten trägt. Ebenso stellt die verwendete Umsatzsteueridentifikationsnummer des Zwischenerwerbers allenfalls ein Indiz dar. Die Frage der Zurechnung der bewegten Lieferung hängt vielmehr von einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ab.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1122 Nr. 19
BB 2014 S. 537 Nr. 10
DB 2014 S. 11 Nr. 9
EFG 2014 S. 682 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 10/2014 S. 660
PIStB 2014 S. 155 Nr. 6
SAAAE-67045

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FG Münster, Urteil v. 16.01.2014 - 5 K 3930/10 U

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