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Online-Nachricht - Mittwoch, 11.02.2015

Bilanzierung | Einseitig eingeräumte Kaufoption aus einem PKW-Leasingvertrag (BFH)

Die von einem Leasinggeber dem Leasingnehmer eingeräumte Möglichkeit, den Leasing-PKW bei Vertragsablauf zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis entweder selbst anzukaufen oder einen Dritten als Käufer zu benennen, stellt ein entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut dar, wenn die Leasingraten zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind. Der Begriff des Wirtschaftsguts setzt nicht voraus, dass es dem Betrieb einen Nutzen für mehrere Jahre bringt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG).
Sachverhalt: Die Klägerin erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Mit einer Leasing-GmbH schloss sie einen Finanzierungsleasingvertrag über einen PKW der Oberklasse. Nach den Bestimmungen des Vertrages musste die Klägerin „überhöhte“ Leasingraten bezahlen. Kurz vor Ende der Vertragslaufzeit bot ihr der Leasing-Geber an, den PKW zu einem unter dem Teilwert liegenden Kaufpreis zu erwerben. Im Streitfall wurde der PKW jedoch nicht von der Klägerin, sondern von ihrem Ehemann erworben. Streitig war hier der Ansatz einer gewinnerhöhenden Entnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Fraglich war insbesondere die Einordnung der Kaufoption als entnahmefähiges Wirtschaftsgut.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Der Begriff des Wirtschaftsguts umfasst auch sonstige Vorteile. Darunter sind tatsächliche Zustände sowie „konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb“ zu verstehen, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind.

  • Das Merkmal der selbständigen Bewertbarkeit wird üblicherweise weiter dahingehend konkretisiert, dass ein Erwerber des gesamten Betriebs in dem Vorteil einen greifbaren Wert sehen würde, für den er im Rahmen des Gesamtpreises ein ins Gewicht fallendes besonderes Entgelt ansetzen würde.

  • Die der Klägerin eingeräumten Optionen erfüllt alle vorgenannten Voraussetzungen. Es handelt sich um „konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb“, da es nach Einräumung der Optionen nur noch vom Verhalten der Betriebsinhaberin abhängig war, ob sie die Fahrzeuge zu einem fest vereinbarten Preis von etwa 1/3 des aktuellen Verkehrswerts erwerben - bzw. die Möglichkeit des vorteilhaften Erwerbs auf einen beliebigen, von ihr zu benennenden Dritten übertragen - wolle. Die Klägerin hat sich die Erlangung der Vorteile auch etwas kosten lassen, indem sie in der begründeten Erwartung des Andienungsrechts hohe Leasingraten gezahlt hat.

  • Im Streitfall war die Kaufoptionen bei ihrer Einräumung dem Betriebsvermögen der Klägerin auch zuzurechnen. Des Weiteren hat die Klägerin die Kaufoption ihrem Betriebsvermögen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG entnommen, indem sie zugelassen hat, dass ihr Ehemann die Optionen ausübte und den damit verbundenen Vorteil zur Erhöhung seines Privatvermögens einsetzte.

Anmerkung: Nach Auffassung des erkennenden Senats setzt der Begriff des Wirtschaftsguts nicht voraus, dass es dem Betrieb einen Nutzen für mehrere Jahre bringt. Dies folge bereits aus der Formulierung des § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG, wonach bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung sich auf mehrere Jahr erstrecke, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer zu verteilen sind. Sie zeige, dass es auch Wirtschaftsgüter geben müsse, deren Verwendung oder Nutzung auf einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr beschränkt ist. Die Dauer der Nutzbarkeit habe daher nur Bedeutung für die Frage, ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort als Betriebsausgabe abziehbar oder aber im Wege der Absetzung für Abnutzung auf mindestens zwei Wirtschaftsjahre zu verteilen sind; sie seien hingegen nicht Merkmal des Wirtschaftsgutsbegriffs.
Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
UAAAF-46732