Online-Nachricht - Mittwoch, 17.11.2010

Werbungskosten | LStR-Auslands-Übernachtungspauschalen nicht erstattungsfähig (BFH)

Wenn einem Arbeitnehmer die für Übernachtungen im Ausland entstandenen tatsächlichen Kosten vollständig erstattet werden, kann er den Differenzbetrag zu den höheren Übernachtungspauschalen nach den Lohnsteuer-Richtlinien nicht als Werbungskosten geltend machen (; veröffentlicht am ).

Der Kläger kann wegen dieser fehlenden Belastung mit Aufwendungen auch nicht die Übernachtungspauschalen nach Datei öffnen in Anspruch nehmen. Denn R 40 Abs. 1 Satz 1 LStR fordert ebenfalls, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen für Übernachtungen entstanden sind. Zudem können nach R 40 Abs. 2 Satz 1 LStR Übernachtungskosten bei einer Dienstreise oder Fahrtätigkeit nur insoweit als Reisekosten angesetzt und als Werbungskosten abgezogen werden, als der Arbeitgeber sie nicht steuerfrei ersetzt hat. Dies verdeutlicht, dass R 40 Abs. 2 Satz 2 LStR gerade keinen Pauschbetrag gewährt, sondern lediglich den Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Auslandsübernachtungen erleichtern soll.

Im Übrigen könnte der Kläger die Auslandspauschalen auch deshalb nicht als Werbungskosten abziehen, weil die Anwendung dieser Pauschalen im Streitfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Erstattet der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sämtliche Kosten für Übernachtungen, liegt nach der Senatsrechtsprechung stets ein Fall der offensichtlich unzutreffenden Besteuerung vor (Beschluss vom -NWB JAAAD-40087).

Hinweis: Für Übernachtungen im Ausland ist der pauschale Werbungskostenabzug ab 2008 entfallen. Somit können ab dem VZ 2008 nur noch tatsächliche Übernachtungskosten als Werbungskosten abgezogen werden (R 9.11 Abs. 8 LStR). Möglich ist aber weiterhin die steuerfreie Erstattung der vom BMF bekannt gemachten Pauschbeträge (vgl. hierzu zuletzt NWB JAAAD-34803).

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-46093