Online-Nachricht - Montag, 02.08.2010

Einkommensteuer | Darlehensaufnahme durch Treuhänder-Ehegatten (FG)

Schuldzinsen sind beim Eigentümer eines Mietobjekts als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn er im Rahmen eines Treuhandvertrages seinen Ehegatten als Kreditnehmer eingeschaltet hat, diesem im Innenverhältnis ein Rechtsanspruch auf Aufwendungsersatz zusteht und die Mieteinnahmen auf dessen Konto mit der Maßgabe weitergeleitet werden, dass der Ehegatte daraus die Zinszahlungen entrichtet ().

Schuldzinsen sind beim Eigentümer eines Mietobjekts als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn er im Rahmen eines Treuhandvertrages seinen Ehegatten als Kreditnehmer eingeschaltet hat, diesem im Innenverhältnis ein Rechtsanspruch auf Aufwendungsersatz zusteht und die Mieteinnahmen auf dessen Konto mit der Maßgabe weitergeleitet werden, dass der Ehegatte daraus die Zinszahlungen entrichtet ( NWB NAAAD-47238 ).

Sachverhalt: Der Ehemann und die Ehefrau schlossen einen Treuhandvertrag. In dessen Rahmen verpflichtete sich der Ehemann gegenüber der Ehefrau, die zur Finanzierung eines Geschäftshauses erforderlichen Darlehen nach außen hin im eigenen Namen, aber für Rechnung der Ehefrau aufzunehmen. Im Innenverhältnis hatte der Ehemann gegenüber der Ehefrau einen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Für den Fall, dass die Ehefrau ihrer Verpflichtung auf Erstattung der Finanzierungsaufwendungen oder auf Freistellung des Ehemanns nicht bzw. nicht fristgerecht nachkommen sollte, trat sie diesem sicherungshalber ihre Ansprüche aus dem Mietvertrag ab. Soweit die Einkünfte der Ehefrau nicht ausreichen sollten, verpflichtete sich der Ehemann zur monatlichen und fristkongruenten Auffüllung des Fehlbetrags durch von ihm zu gewährenden Unterhalt. Die von der Klägerin im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemachten Schuldzinsen erkannte das Finanzamt nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an, da es sich um nicht abzugsfähigen Drittaufwand handele.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Zinsen, die ein Ehegatte für ein von ihm allein aufgenommenes Darlehen zahlt, sind keine Werbungskosten des anderen Ehegatten, wenn das Darlehen zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie des anderen Ehegatten aufgenommen und verwendet worden ist. Bezahlt hingegen der Eigentümer-Ehegatte die Zinsen aus eigenen Mitteln, bilden sie bei ihm abziehbare Werbungskosten, auch wenn der Nichteigentümer-Ehegatte alleiniger Schuldner des Darlehens ist. Denn dann hat der Eigentümer-Ehegatte die Zinsen für das zur Finanzierung seiner Immobilie aufgenommene und verwendete Darlehen tatsächlich selbst getragen. Nach der Rechtsprechung des BFH trägt der Eigentümer-Ehegatte die Zinsen für die Finanzierung des Mietobjekts auch selbst, soweit er seine Mieteinnahmen auf das Konto seines Ehegatten überwiesen hat (oder unmittelbar dorthin hat überweisen lassen) mit der Maßgabe, dass der Ehegatte daraus die Zinszahlungen entrichten sollte ( NWB QAAAA-88654 und NWB GAAAA-88653). Darüber hinaus kann eigner Aufwand des Eigentümer-Ehegatten aufgrund der von dem Nichteigentümer-Ehegatten gezahlten Schuldzinsen auch dann vorliegen, wenn diesem gegen den Eigentümer-Ehegatten im Innenverhältnis ein Rechtsanspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen zusteht ( NWB CAAAC-95289). Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen kann die Klägerin im Streitfall die vom Kläger geleisteten Schuldzinsen als eigene Werbungskosten abziehen. Soweit der als Kreditnehmer fungierende Ehegatte seinen Aufwendungsersatzanspruch für die – durch die verbleibenden Mieteinnahmen nicht mehr gedeckten – Darlehenstilgungen nicht geltend macht, wendet er diesen Betrag dem Eigentümer-Ehegatten zu, ohne dass dies der Abziehbarkeit der Schuldzinsen als Werbungskosten entgegensteht.

Anmerkung: Das Gericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-46062