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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 1 K 3830/08 E

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Darlehensaufnahme durch Treuhänder-Ehegatten

Leitsatz

  1. Schuldzinsen für zur Finanzierung eines Mietobjekts aufgenommene Darlehen trägt der Eigentümer selbst und sind deshalb als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn er im Rahmen eines Treuhandvertrages seinen Ehegatten als Kreditnehmer eingeschaltet hat, diesem im Innenverhältnis ein Rechtsanspruch auf Aufwendungsersatz zusteht und die Mieteinnahmen auf dessen Konto mit der Maßgabe weitergeleitet werden, dass der Ehegatte daraus die Zinszahlungen entrichtet.

  2. Soweit der als Kreditnehmer fungierende Ehegatte seinen Aufwendungsersatzanspruch für die – durch die verbleibenden Mieteinnahmen nicht mehr gedeckten – Darlehenstilgungen nicht geltend macht, wendet er diesen Betrag dem Eigentümer-Ehegatten zu, ohne dass dies der Abziehbarkeit der Schuldzinsen als Werbungskosten entgegensteht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAD-47238

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 07.05.2010 - 1 K 3830/08 E

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