Online-Nachricht - Mittwoch, 17.06.2009

Denkmalförderung | Trotz Rekonstruktionsbescheinigung keine Steuerbegünstigung (BFH)

Enthält die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde über die Voraussetzungen für Denkmals-AfA den Hinweis, die Bescheinigung sei nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung, kann die Finanzbehörde unabhängig von der Bescheinigung die Voraussetzungen des Fördertatbestandes, insbesondere die steuerrechtliche Zuordnung der Aufwendungen, selbständig prüfen (; veröffentlicht am ).

  Sachverhalt: Die Kläger beantragten eine Förderung nach § 10f EStG. Nach der von ihnen vorgelegten Bescheinigung der Stadt liegt das Grundstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet. Zudem wurden lt. Bescheinigung Rekonstruktionsmaßnahmen i.S. des § 177 des Baugesetzbuchs (BauGB) sowie Maßnahmen durchgeführt, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes dienen, das wegen seiner städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert ist. Weiter heißt es, dass die Bescheinigung „nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung [ist]. Die Finanzbehörde prüft weitere steuerliche Voraussetzungen, insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben und die Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG oder den Herstellungskosten, zu den Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu den nicht abziehbaren Kosten”. Das FA setzte die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung eines Abzugsbetrags nach § 10f EStG fest.
Dazu führt der BFH weiter aus: Die Frage, wie weit die Bindungswirkung der von der Denkmalschutzbehörde erteilten Bescheinigung im Einzelfall reicht, d.h. welche Sachverhaltselemente sie der städtebaulichen Beurteilung unterzogen hat, hängt vom jeweiligen konkreten Inhalt der Bescheinigung ab. Ihr Regelungsinhalt ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln (NWB MAAAB-22097). Zwar ist im Zweifel grundsätzlich das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus ihrer Sphäre nicht benachteiligt werden darf. Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen sind, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände verstehen musste. Es muss daher auch berücksichtigt werden, welche behördliche Entscheidung der Betroffene nach seinem Empfängerhorizont in Kenntnis des in seiner Wissenssphäre verwirklichten Sachverhalts billigerweise erwarten durfte. Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG für das von den Klägern „modernisierte” bzw. „instandgesetzte” Gebäude nicht umfassend bescheinigt worden. Die Bescheinigung der Gemeindebehörde enthält deshalb keine das FA bindende Entscheidung, wonach die steuerliche Förderung nach §§ 10f, 7h EStG gewährt werden muss.
Anmerkung der NWB-Redaktion: Nach diesem nachträglich zur Veröffentlichung bestimmten Urteil ist es künftig zweifelhaft, wie weit die Bindungs- oder Feststellungswirkung einer baubehördlichen oder denkmalschutzrechtlichen Bescheinigung reicht. Hier wird man im Einzelfall jede Bescheinigung für sich inhaltlich prüfen müssen, ob sie auch steuerrechtliche Tatbestandsmerkmale umfasst und die niedergelegten Aussagen einer Auslegung zu unterziehen haben. Nach dieser Entscheidung wird man sich aber auch fragen können, ob die zu steuerlichen Merkmalen getroffenen bau- oder denkmalschutzbehördlichen Feststellungen die Finanzbehörde überhaupt binden können, wenn zu vermuten ist, dass ihnen unzutreffende steuerrechtliche Folgerungen zugrunde liegen. Für den Kläger ist nach wie vor in jedem Fall von entscheidender Bedeutung, gegen den Grundlagenbescheid vorzugehen und dort auf eindeutige Regelungen auch zu den steuerrechtlichen Fragen einer Vergünstigung hinzuwirken.
Quelle: BFH online
 

 

Fundstelle(n):
NWB QAAAF-45744