Streitwert für Gewinnfeststellung - Geschäftsgebühr
bei parallelen Rechtsbehelfen für verschiedene Streitjahre - Erhöhungsgebühr
- Anrechnung der Vorverfahrens-Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr
- Umsatzsteuer auf Honorar
Leitsatz
1. Der Streitwert für die Gewinnfeststellung
beläuft sich auch dann auf 25 % der geltend gemachten Verluste,
wenn nur streitig ist, ob gemeinschaftliche Einkünfte mit Gewinnabsicht
erzielt werden; die Streitwert-Festsetzung durch den für die Klage
zuständigen Senat bindet wie Entscheidungen zur Hauptsache, Kostenlast und
notwendigen Vorverfahrens-Vertretung den Kostensenat.
2. Bei parallelen Rechtsbehelfen
für verschiedene Streitjahre aufgrund eines einheitlichen Lebensvorgangs
handelt es sich gebührenrechtlich um eine Angelegenheit mit nur
einer Geschäftsgebühr nach dem zusammen gerechneten Streitwert aus den
verschiedenen Gegenständen bzw. Streitjahren.
3. Eine Erhöhungsgebühr entsteht
nicht bei Zusammenrechnung der Streitwerte für verschiedene Auftraggeber
in derselben Angelegenheit.
4. Die Vorverfahrens-Geschäftsgebühr
ist nach Aktenlage ohne Antrag auf die Verfahrensgebühr im gerichtlichen
Verfahren anzurechnen; ebenso wenig wie die Verfahrensdauer steht
ein Vertreterwechsel innerhalb einer Instanz entgegen; i. Ü. liegt
ein solcher gebührenrechtlich nicht vor, wenn jeweils dieselbe Person
oder ein Sozietätspartner auftritt.
5. Für die begehrte volle Erstattung
der Umsatzsteuer auf das Honorar genügt nicht die Erklärung, dass
die Kostengläubiger nur zu einem geringen Teil vorsteuerabzugsberechtigt
sind.
6. Nach der StBVV gelten vorstehend
keine Besonderheiten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAF-45695
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 19.11.2015 - 3 KO 226/15
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