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Online-Nachricht - Montag, 04.03.2013

Einkommensteuer | Fahrtkosten eines Kindes im Rahmen einer Berufsausbildung (BFH)

Die Fahrtkosten eines Auszubildenden zu einem sog. Berufsfortbildungswerk sind nicht mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen, sondern in tatsächlicher Höhe von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nur beschränkt, nämlich in Höhe der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar. Der BFH hatte kürzlich seine Rechtsprechung zur Behandlung ausbildungsbedingter Fahrtkosten geändert und entschieden, dass eine Bildungseinrichtung und damit auch eine Hochschule (Universität) nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, auch wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts oder -studiums aufgesucht wird (s. NWB TAAAE-05751 und NWB NAAAE-05753).

Sachverhalt: Der Sohn der Klägerin schloss 2007 einen Berufsausbildungsvertrag ab. Die Ausbildung sollte am beginnen und 42 Monate dauern. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte sollten im Berufsfortbildungswerk (Bfw) X stattfinden. Im Jahr 2009 befand sich der Sohn an 42 Tagen im Ausbildungsbetrieb, an 120 Tagen im Bfw, an 60 Tagen in der Berufsschule und an einem Tag in der IHK. Die Familienkasse setzte die Fahrtkosten für Fahrten zum Bfw mit der einfachen Entfernung an. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die Fahrten zum überbetrieblichen Bfw stellten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar. Ebenso wie der Betrieb des Arbeitgebers stelle das Bfw eine Ausbildungsstätte dar, auf deren regelmäßigen Besuch sich der Sohn habe einrichten können und die er fortdauernd aufgesucht habe.
Hierzu führte der BFH nun weiter aus:

  • Eine regelmäßige Arbeitsstätte kann nur eine dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht. Regelmäßig handelt es sich dabei um den Betrieb des Arbeitgebers oder einen Zweigbetrieb.

  • Das Bfw erfüllt schon deshalb nicht die Voraussetzungen für das Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte, weil es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Unerheblich ist aus diesem Grund u.a., ob der Sohn im Bfw berufspraktische oder theoretische Teile seiner Ausbildung absolvierte.

Anmerkung: Die Rechtssache war nach Ansicht des BFH nicht spruchreif. Das Finanzgericht habe im Streitfall keine Feststellungen zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten des Sohnes zum Bfw getroffen. Die diesbezüglichen Feststellungen wird es im zweiten Rechtsgang ebenso nachzuholen haben wie Feststellungen zur Höhe der übrigen geltend gemachten Werbungskosten einschließlich ggf. angefallener Verpflegungsmehraufwendungen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen insoweit vorliegen (§ 9 Abs. 5 EStG i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG).
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Für volljährige Kinder bestand im Streitjahr 2007 ein Anspruch auf Kindergeld, sofern sie für einen Beruf ausgebildet werden und ihre Einkünfte und Bezüge die im Gesetz genannten Grenzbeträge nicht übersteigen (§ 32 Abs. 1 und 4 EStG a.F.). Der o.g. Streitfall betraf daher auslaufendes Recht. Ab dem VZ 2012 ist die Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes entbehrlich. Der Frage der Berücksichtigung von Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung kann sich aber auch zukünftig im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung stellen (s. hierzu NWB-Nachricht v. 24.1.2012).  
 


 

Fundstelle(n):
FAAAF-45538